Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschreibungsdauer bei in Fertigbauweise errichteten Musterhäusern
Leitsatz (redaktionell)
- Weder die Eigenschaft des jeweiligen Gebäudes als Musterhaus als solches noch die Errichtung eines Musterhauses auf einem gemieteten Ausstellungsgelände führt dazu, dass eine im Vergleich zu § 7 Abs. 4 S. 1 EStG erhöhte Absetzung für Abnutzung berücksichtigt werden kann.
- Maßgebend für die Bestimmung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes ist die objektive Nutzbarkeit unter Berücksichtigung der typischen Beanspruchung; unerheblich sind davon losgelöste subjektive Vorstellungen der Vertragsparteien.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 4
Streitjahr(e)
1995, 1996, 1997, 1998
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob für Musterhäuser eines Fertigbauunternehmens eine im – Vergleich zur regelmäßigen Abschreibungsdauer des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG (25 Jahre) – verkürzte Abschreibungsdauer zugrunde zu legen ist.
Die Klägerin hat ihren Sitz in A. Ihr Unternehmensgegenstand ist der Vertrieb und die Errichtung von Fertighäusern sowie die Übernahme und Ausführung von Zimmerarbeiten aller Art. Die Klägerin errichtet überwiegend Ein- und Zweifamilienhäuser als Typenhäuser in vorgefertigter Holzbauweise. Die vorgefertigten Wandteile, Geschossdecken und Dachelemente werden zur Baustelle transportiert und dort auf einer Kellerdecke oder Bodenplatte aufgestellt und montiert.
Die Klägerin hatte und hat zu Vertriebszwecken Musterhäuser an verschiedenen Standorten im Bundesgebiet errichtet. Auch in den Streitjahren errichtete und unterhielt sie die Musterhäuser zum Teil auf eigenem Grund und Boden und zum Teil auf gemieteten fremdem Grund und Boden (meist im Rahmen einer Musterhausausstellung). Sämtliche Musterhäuser waren komplett fertig gestellt und ausgestattet. Hinsichtlich der einzelnen Musterhäuser hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. Januar 2006 und als Anlage zu dem Schriftsatz vom 20. Februar 2007 Listen vorgelegt, aus denen sich u.a. der Standort, die Art des bebauten Grundstücks, die Mietvertragslaufzeit, das Aufstellungsdatum, das Verkaufsdatum, die Standzeit, die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und die AfA sowie der Verkaufserlös ergeben. Aus diesen Listen ergibt sich, dass die Musterhäuser Nr. 2, 3, 8, 14a, 16, 17, 20, 21, 24 und 26-29 , 30, 32, 33 und 35-38 in den Streitjahren zum Betriebsvermögen der Kläger gehörten. Zum Teil wurden die Ausstellungshäuser nach Ablauf der Repräsentationsphase mit dem dazugehörigen Grund und Boden verkauft, zum Teil wurden sie demontiert und verkauft und zum Teil befanden sie sich über die Streitjahre hinaus im Betriebsvermögen. Soweit hinsichtlich des dazugehörigen Grund und Bodens Mietverträge – insbesondere zur Teilnahme an Ausstellungen – abgeschlossen wurden, hatten die Mietverträge eine unterschiedliche Vertragsdauer (bis zu 9 Jahre, so der Mietvertrag hinsichtlich der Musterhäuser Nr. 10 und 11 oder lediglich zwei Jahre, so z.B. der Mietvertrag des Musterhauses Nr. 35). Im Regelfall war in diesen Mietverträgen eine Klausel enthalten, wonach sich das Mietverhältnis um einen bestimmten Zeitraum verlängert, wenn es nicht innerhalb einer bestimmten Frist vor Ablauf des jeweiligen Mietzeitraums oder des laufenden Jahres gekündigt wird.
Die Klägerin legte bei der Abschreibung der Musterhäuser zunächst im Regelfall eine Nutzungsdauer von 8 Jahren zugrunde und schrieb die Häuser jährlich mit 12,5 v.H. ab (wegen der Einzelheiten vgl. die von der Klägerin vorgelegten Listen; eine Korrektur fand im Anschluss an die Außenprüfung durch das Finanzamt statt). Die die Streitjahre betreffenden, ihrem Inhalt nach in dem Urteilsrubrum aufgeführten Steuerbescheide ergingen zunächst – nach Einreichung der jeweiligen Steuerklärungen – erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO).
In der Zeit vom 8. August 2000 bis 6. Februar 2001 fand bei der Klägerin eine die Streitjahre betreffende Außenprüfung statt. Im Rahmen dieser Prüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, auch bei Musterhäusern sei von einer 25-jährigen Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG auszugehen und diese Häuser seien zwingend mit 4 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuschreiben. Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und änderte auf der Grundlage des § 164 Abs. 2 AO am 28. April 2003 die hinsichtlich der Streitjahre ergangenen Bescheide über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer sowie die Bescheide zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 2 KStG entsprechend ab. Die dagegen erhobenen Einsprüche wies das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 22. April 2004 als unbegründet zurück.
Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage vertritt die Klägerin die Ansicht, das Finanzamt sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Musterhäuser nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG mit 4 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten a...