1Die Kapitalanlagegesellschaft hat für einen Feederfonds ungeachtet der Anlagegrenzen nach § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3 mindestens 85 Prozent des Wertes des Feederfonds in Anteile eines Masterfonds anzulegen. 2Der Feederfonds darf erst dann über die Anlagegrenzen nach § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3 hinaus in einem Masterfonds anlegen, wenn die Genehmigung nach § 45a erteilt worden ist und die Master-Feeder-Vereinbarung nach § 45b Absatz 1 und, falls erforderlich, die Depotbankenvereinbarung nach § 45b Absatz 2 und die Abschlussprüfervereinbarung nach § 45b Absatz 3 wirksam geworden sind. 3Die Kapitalanlagegesellschaft darf bis zu 15 Prozent des Wertes des Feederfonds anlegen in
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Bankguthaben nach § 49, sofern diese täglich verfügbar sind, und |
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Derivate nach § 51 Absatz 1, sofern diese ausschließlich für Absicherungszwecke verwendet werden. |
4§ 99 Absatz 3 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
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