(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung von Kaffee in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.
(2) Kaffee wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:
1. |
die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich, |
2. |
die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 6, |
3. |
eine Unregelmäßigkeit nach § 10 bei der Beförderung unter Steueraussetzung. |
(3)[1] 1Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Kaffee in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt
1. |
vollständig zerstört ist oder |
2. |
vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen ist. |
2Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstörung vorher angezeigt wurde. 3Kaffee gilt dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als Kaffee nicht mehr genutzt werden kann. 4Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Kaffees sind hinreichend nachzuweisen. 5Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn der Kaffee auf Grund seiner Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen ist.
Bis 30.06.2021:
(3) 1Die Steuer entsteht nicht, wenn Kaffee auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. 2Kaffee gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als solcher nicht mehr genutzt werden kann. 3Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Kaffees sind hinreichend nachzuweisen.
(4)[2] 1In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender innerhalb von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinn des § 9 nachweist, dass der Kaffee
1. |
zu Personen befördert worden ist, die zum Empfang von Kaffee unter Steueraussetzung berechtigt sind, [3] [Bis 31.10.2022: oder] |
3[5] [Bis 31.10.2022: 2]. |
ordnungsgemäß ausgeführt worden ist. |
2Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn der Kaffee
1. |
das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen hat und im Anschluss daran wieder zu Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuergebiet befördert worden ist oder |
2. |
zu einem anderen zugelassenen Ort befördert worden ist als zu Beginn der Beförderung vorgesehen. |
3Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. 4Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder durch eine Außenprüfung festgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist.
(5[6] [Bis 30.06.2021: 4] ) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
2. |
des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller und jede an der Herstellung beteiligte Person, |
3. |
des Absatzes 2 Nummer 3:
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(6[7] [Bis 30.06.2021: 5] ) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.
(7[8] [Bis 30.06.2021: 6] ) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 3 bis 5[9] [Bis 30.06.2021: zu Absatz 3] zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis.
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