(1) 1Beabsichtigt die Kapitalanlagegesellschaft, Anteile an einem Wertpapier-Sondervermögen, die den Vorschriften der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) - Richtlinie 85/611/EWG - entsprechen, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Publikum zu vertreiben, so hat sie dies der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank sowie den zuständigen Stellen des anderen Staates anzuzeigen. 2Zur Vorlage bei den zuständigen Stellen dieses Staates stellt die Bankaufsichtsbehörde auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft bei Nachweis der Voraussetzungen eine Bescheinigung aus, daß die Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf den Vertrieb der Anteile in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erst aufnehmen, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige bei den zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaates zwei Monate verstrichen sind, ohne daß diese Stellen durch begründeten Beschluß festgestellt haben, daß die Art und Weise des vorgesehenen Vertriebs nicht den nach der Richtlinie 85/611/EWG zu beachtenden Bestimmungen entsprechen.
(3) Im Falle des Vertriebs von Anteilen gemäß den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist die Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet,
1. |
die in dem anderen Staat geltenden Vorschriften zu beachten, welche die nicht durch diese Richtlinie geregelten Bereiche oder Werbemaßnahmen betreffen, |
2. |
unter Beachtung der in dem anderen Staat geltenden Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Anteilinhaber in diesem Staat in den Genuß der Zahlungen kommen, das Recht zur Rückgabe von Anteilscheinen ausüben können und die von der Kapitalanlagegesellschaft zu liefernden Informationen erhalten, und |
3. |
die nach diesem Gesetz zu veröffentlichenden Unterlagen und Angaben in zumindest einer der Landessprachen des Staates zu veröffentlichen; für Art und Weise der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. |