(1) Eine Verschmelzung durch Aufnahme hat folgende Auswirkungen:
1. |
alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des übertragenden Sondervermögens gehen auf das übernehmende Sondervermögen oder den übernehmenden EU-OGAW über; |
3. |
das übertragende Sondervermögen erlischt. |
(2) Eine Verschmelzung durch Neugründung hat folgende Auswirkungen:
1. |
alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der übertragenden Sondervermögen gehen auf das neu gegründete Sondervermögen oder den neu gegründeten EU-OGAW über; |
3. |
die übertragenden Sondervermögen erlöschen. |
(3) Die neuen Anteile des übernehmenden oder neu gegründeten Sondervermögens gelten mit Beginn des Tages, der dem Übertragungsstichtag folgt, als bei den Anlegern des übertragenden Sondervermögens oder EU-OGAW ausgegeben.
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