(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
1. |
Holdinggesellschaften, die eine Beteiligung an einem oder mehreren anderen Unternehmen halten,
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3. |
die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank, der Europäische Investitionsfonds, die europäischen Entwicklungsfinanzierungsinstitute und bilaterale Entwicklungsbanken, die Weltbank, den Internationalen Währungsfonds und sonstige supranationale Einrichtungen und vergleichbare internationale Organisationen, soweit diese Einrichtungen oder Organisationen jeweils
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4. |
nationale Zentralbanken; |
5. |
staatliche Stellen und Gebietskörperschaften oder andere Einrichtungen, die Gelder zur Unterstützung von Sozialversicherungs- und Pensionssystemen verwalten; |
6. |
Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder Arbeitnehmersparpläne; |
7. |
Verbriefungszweckgesellschaften. |
(2) Finanzdienstleistungsinstitute und Kreditinstitute, die über eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz verfügen, bedürfen für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes für AIF keiner Erlaubnis nach diesem Gesetz.
(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, soweit sie einen oder mehrere AIF verwalten, deren Anleger
1. |
ausschließlich eine der folgenden Gesellschaften sind:
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2. |
selbst keine AIF sind. |
(4) 1Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sind nur
1. |
2. |
§ 20 Absatz 10 entsprechend, |
3. |
[1]§ 44 Absatz 1, 4 bis 9, die §§ 45 und 45a, |
Vom 02.08.2021 bis 15.08.2021:
3. |
§ 44 Absatz 1, 2, 4 bis 9, |
Bis 01.08.2021:
3. |
§ 44 Absatz 1, 4 bis 9 und |
4. |
[2]im Hinblick auf eine Vergabe von Gelddarlehen für Rechnung eines AIF § 20 Absatz 9 entsprechend, § 34 Absatz 6, § 282 Absatz 2 Satz 3 und § 285 Absatz 2 und 3 sowie im Hinblick auf eine Vergabe von Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 § 26 Absatz 1, 2 und 7 Satz 1, § 27 Absatz 1, 2 und 5, § 29 Absatz 1, 2, 5 und 5a, § 30 Absatz 1 bis 4 und § 286 und |
Bis 15.08.2021:
4. |
im Hinblick auf eine Vergabe von Gelddarlehen für Rechnung eines AIF § 20 Absatz 9 entsprechend, § 34 Absatz 6, § 282 Absatz 2 Satz 3 und § 285 Absatz 2 und 3 sowie im Hinblick auf eine Vergabe von Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 § 26 Absatz 1[3] [Bis 01.08.2021: § 285 Absatz 2 die § 26 Absatz 1], 2 und 7 Satz 1, § 27 Absatz 1, 2 und 5, § 29 Absatz 1, 2, 5 und 5a und § 30 Absatz 1 bis 4 und[4] |
5. |
[5]im Hinblick auf die Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds gemäß Kapitel 3 Abschnitt 4 § 28a sowie abweichend von Nummer 4 § 20 Absatz 9a |
anzuwenden, wenn sie die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt. 2Die Voraussetzungen sind:
1. |
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, ausschließlich Spezial-AIF, |
2. |
die verwalteten Vermögensgegenstände der verwalteten Spezial-AIF
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