Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der Haftungsquoten der Gesellschafter nach Teilleistungen aus dem Gesellschaftsvermögen

 

Normenkette

BGB § 705; HGB § 128

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 29.11.2007; Aktenzeichen 21 O 410/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.02.2011; Aktenzeichen II ZR 263/09)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Berlin vom 29.11.2007 - 21 O 410/06 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Klägerin unter ihrer teilweisen Zurückweisung wird das vorbezeichnete Urteil teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 474.704,36 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 355.893,13 EUR seit dem 19.10.2006 zu zahlen.

2. Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin 123.328 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 92.460,89 EUR seit dem 19.10.2006 zu zahlen.

3. Der Beklagte zu 4) wird verurteilt, an die Klägerin 229.727,25 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 172.230,04 EUR seit dem 19.10.2006 zu zahlen.

4. Die Beklagten zu 5) und 6) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 224.130,97 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 168.034,42 EUR seit dem 19.10.2006 zu zahlen.

5. Der Beklagte zu 7) wird verurteilt, an die Klägerin 223.851,16 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 167.824,64 EUR seit dem 19.10.2006 zu zahlen.

6. Die Beklagten zu 8) und 9) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 123.328 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 92.460,89 EUR seit dem 19.10.2006 zu zahlen.

III. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits wie folgt zu tragen:

Beklagte zu 1) und 2) 33,93 %

Beklagter zu 3) 8,815 %

Beklagter zu 4) 16,42 %

Beklagte zu 5) und 6) 16,02 %

Beklagter zu 7) 16 %

Beklagte zu 8) und 9) 8,815 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin nimmt die neun Beklagten, davon drei Ehepaare, als Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft ... (i.F.: GbR), eines geschlossenen Immobilienfonds, auf quotale Rückzahlung zweier gesamtfällig gestellter Darlehen in Höhe ihrer quotalen Beteiligungen an der GbR in Anspruch, wobei sie die Haftungsquoten nach ihren Hauptanträgen ausgehend von den Sollsalden bei Fälligstellung, nach ihren Hilfsanträgen ausgehend von der Restschuld nach Abzug der Erlöse aus dem Verkauf des Fondsgrundstücks und der Zwangsverwaltung berechnet.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Sie werden wie folgt ergänzt:

In Erwartung des an die Klägerin auszukehrenden Erlöses aus dem freihändigen Verkauf des Fondsgrundstücks bei angeordneter Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung erklärte die spätere Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 29.9.2006 (Anlage B4) ggü. der Klägerin für die GbR und die Beklagten eine Tilgungsbestimmung gem. § 366 BGB dahin, dass die anstehende Zahlung ausschließlich als Tilgung auf die persönliche Schuld der Gesellschafter zu gelten habe, "also auf den Darlehensteil erfolge, welcher von den Absicherungen durch private Gesellschafterhaftung erfasst ist". Einer Verrechnung auf nicht durch quotale Haftung der Gesellschafter persönlich abgesicherte Forderungsteile werde widersprochen.

Das LG Berlin hat der Klage nach Maßgabe der Hilfsanträge stattgegeben und die Beklagten ausgehend von einer um den Erlös aus dem Grundstücksverkauf und Zahlungen der Zwangsverwalterin verringerten Gesellschaftsschuld entsprechend ihren sich daran ergebenden Beteiligungsquoten zur Zahlung von Teilbeträgen an die Klägerin verurteilt.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen der Einzelheiten der Begründung verwiesen wird, wenden sich die Parteien mit ihren form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen, wobei die Klägerin ihren Hauptantrag und die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen.

Die Klägerin rügt und trägt unter Wiederholung und Vertiefung erstinstanzlichen Vortrags weiter vor:

Entgegen der Auffassung des LG habe die in den Darlehensverträgen vereinbarte quotale Haftungsbeschränkung nicht zur Folge, dass die Beklagten nur noch für die nach Abzug von Teilleistungen der GbR verbliebene Gesellschaftsschuld in Höhe ihrer Beteiligungsquoten persönlich hafteten. Ihre Haftungsquoten seien vielmehr ausgehend von den in den Darlehensverträgen vereinbarten Haftungsobergrenzen zu bemessen.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil (teilweise) abzuändern und wie folgt neu zu fassen:

1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesam...

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