BMF, Schreiben v. 10.6.1996,IV B 2 - S 2145 - 172/96
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Frage der sog. Deckelung auf die Gesamtkosten im Rahmen der steuerlichen Erfassung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nach dem JStG 1996 folgendes mitgeteilt:
Der Wert von 1 % der Bemessungsgrundlage "Listenpreis" gilt den Vorteil einer privaten Nutzung eines Betriebs-PKW pauschal ab. Der Wert der Privatentnahme wird also typisierend durch einen %-Satz des Listenpreises ermittelt. Die tatsächlich für das genutzte Fahrzeug entstandenen Kosten spielen bei der Pauschalregelung nach dem Willen des Gesetzgebers keine Rolle. Die Nutzungsentnahme ist für Zwecke der Einkommensteuer zu bewerten. Daher ist die entsprechende gesetzliche Regelung auch in der für die Bewertung maßgebenden Vorschrift des § 6 EStG verankert.
Eine andere Frage ist die verfassungsrechtlich gebotene Begrenzung der Bewertung einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen auf die durch die Zugehörigkeit des betreffenden Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen entstandenen tatsächlichen Kosten. Daher gilt sowohl für Unternehmer als auch für Arbeitnehmer, daß der Wert der steuerlich zu erfassenden privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge bzw. der Nutzung der Fahrzeuge zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs oder Arbeitsstätte oder zu Familienheimfahrten auf die Höhe der tatsächlichen Gesamtkosten zu begrenzen ist, wenn nachgewiesen wird, daß diese niedriger sind als die - zusammengefaßten - Jahreswerte nach den Listenpreisregelungen. Eine weitergehende "Deckelung", wie sie auf der Grundlage der betrieblichen Kosten vorgeschlagen wird, ist im Rahmen der Listenpreisregelung nicht möglich.
Im übrigen gilt die Listenpreisregelung des JStG 1996 grundsätzlich auch ausnahmslos für alle Kraftfahrzeuge, die zu einem Betriebsvermögen gehören, die aufgrund besonderer vertraglicher Gestaltung betrieblich genutzt werden (z.B. geleaste Fahrzeuge) oder die einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, unabhängig vom Umfang ihrer tatsächlichen Nutzung. Dabei kann es sich also auch um Fahrzeuge handeln, die zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören, die zu weniger als 50 % betrieblich genutzt werden. Die vorgeschlagene zusätzliche prozentuale Deckelung des Ansatzes der pauschalen Listenpreiswerte würde hier zu ungerechtfertigten Steuervorteilen führen.
Steuerpflichtige, bei denen die Listenpreisregelung zu einer nachteiligen Besteuerung führt, können diesen Nachteil durch das Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches mit Einzelnachweis der tatsächlich entstandenen Kosten vermeiden. Insofern kann auch verfassungsrechtlichen Bedenken nicht gefolgt werden.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5