Von der Besteuerung ausgenommen sind die folgenden Rechtsvorgänge, die zu einem Abflug von einem inländischen Startort berechtigen:
1. |
Abflüge von Fluggästen, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie keinen eigenen Sitzplatz haben; |
2.[1] |
Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen oder Drehflüglern, wenn der Flug ausschließlich militärischen oder anderen hoheitlichen Zwecken dient; |
3. |
erneute Abflüge von Fluggästen, die infolge eines Flugabbruchs zum inländischen Startort, von dem der Abflug erfolgt ist, zurückgekehrt sind oder zu einem anderen inländischen Flugplatz nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes oder Grundstück, für das eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist, befördert wurden; |
5.[3]
5.[4] |
[5]Abflüge von Fluggästen, die nicht bereits gemäß Nummer 4 steuerbefreit sind, von und zu einer inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel, die nicht über einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden ist, wenn der Start- oder Zielort
|
6. |
Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen oder Drehflüglern, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen; |
7. |
Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen mit einem maximalen Startgewicht bis zu 2 000 Kilogramm oder in Drehflüglern mit einem maximalen Startgewicht bis zu 2 500 Kilogramm bei Rundflügen; |
8. |
Abflüge von Flugbesatzungen. |
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