Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Anforderung einer Sicherheitsleistung bei Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz (redaktionell)
- Die AdV kann von der Gewährung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
- Aussetzung gegen Sicherheitsleistung ist insbesondere dann geboten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die künftige Durchsetzung des Steueranspruchs im Falle des Unterliegens des Stpfl. im Hauptsacheverfahren gefährdet ist.
- Die Gefährdung des Steueranspruchs wird regelmäßig aus einer schlechten Vermögenslage des Ast. abgeleitet.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 2 S. 3
Streitjahr(e)
2008
Nachgehend
Tatbestand
Die Antragstellerin erzielt Umsätze aus Geldspielgeräten. Gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen in den Voranmeldungen für Januar bis September 2008 legte die Antragstellerin fristgerecht Einspruch ein. Gleichzeitig beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen. In der Sache ist die Antragstellerin der Meinung, die Umsätze seien steuerfrei, weil die Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchstabe b) UStG (i.d.F. des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen v. 28.04.2006, BGBl I 2006, 1095) gegen die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts verstoße. Über den Einspruch hat der Antragsgegner (das Finanzamt – FA –) noch nicht entschieden. Die Aussetzung der Vollziehung gewährte das FA unter der aufschiebenden Bedingung einer Sicherheitsleistung innerhalb einer bestimmten Frist. Da die Antragstellerin die Sicherheitsleistung nicht erbrachte, lehnte das FA mit Bescheid vom 01.12.2008 eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung ab.
Die Antragstellerin hat daraufhin um gerichtliche Aussetzung der Vollziehung nachgesucht. Sie ist der Meinung, dass das FA zu Unrecht die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht habe. Im vorliegenden Fall könne die Antragstellerin eine Sicherheit nicht ohne Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz leisten. In einem derartigen Fall, wenn dem Antragsteller ein unkorrigierbarer Schaden oder die Vernichtung seiner Existenz drohe, müssten die Interessen des Staates zurücktreten. Im Streitfall sei die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin derart angespannt, dass Kreditlinien immer nur für kurze Zeit verlängert würden. Allein die Anfrage nach einer Bankbürgschaft (als Sicherheitsleistung) könne deshalb zur Kündigung und Fälligstellung der Kreditlinien führen.
Im Übrigen könne auch der Rechtsauffassung des 16. Senats des Nieders. FG im Beschluss v. 14.04.2008 (16 V 77/08) nicht gefolgt werden. Von der Antragstellerin könne nicht verlangt werden, aus künftigen Einnahmen die vereinnahmte Umsatzsteuer zurückzubehalten. Die Antragstellerin sei keinesfalls in der Lage, eine Sicherheit in Höhe von insgesamt 150.000 EUR zu erbringen, zumal sie auch nicht über Grundvermögen verfüge. Die Kreditlinien seien außerdem erschöpft.
In der Sache sei die Frage der Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten höchst zweifelhaft, wie das Vorabentscheidungsersuchen des BFH an den EuGH v. 17.12.2008 – XI R 79/07 – zeige.
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung der Umsatzsteuerfestsetzungen für die Monate Januar bis September 2008 auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen des Nieders. FG im Beschluss 16 V 77/08 vom 14.04.2008. Danach sei es der Antragstellerin zuzumuten, eine Sicherheitsleistung zu erbringen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist unbegründet.
Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz FGO erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken (vgl. BFH-Beschlüsse v. 10.2.1984 – III B 40/83, BStBl II 1984, 454 und v. 30.12.1996 – I B 61/96, BStBl II 1997, 466).
Im Streitfall ist die Aussetzung der Vollziehung von der Gewährung einer Sicherheitsleistung gem. § 69 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO abhängig zu machen. Die Aussetzung gegen Sicherheitsleistung ist insbesondere dann geboten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die künftige Durchsetzung des Steueranspruchs im Falle des Unterliegens des Steuerpflichtigen im Hauptsacheverfahren gefährdet ist (BFH-Beschluss v. 03.02.2005 – I B 208/04, BFH/NV 2005, 625). Die Gefährdung des Steueransp...