Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlaß Rückforderung Kindergeld 11 u. 12/96
Leitsatz (redaktionell)
Kein Erlaß (§ 227 AO) des Anspruchs der Familienkasse auf Rückzahlung von Kindergeld gegen den bisher Berechtigten, der das Kindergeld an den vorrangig Berechtigten weitergeleitet hat, wenn Kindergeld auch an den vorrangig Berechtigten gezahlt worden ist (kein Erlaß bei Doppelzahlung).
Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger bezog, ausgezahlt durch seinen Arbeitgeber, Kindergeld für seine drei Kinder, Seit dem 1.11.1996 lebte seine Ehefrau und Kindesmutter (KM.) vom Kläger getrennt, und sind die Kinder im Haushalt der Ehefrau untergebracht.
Ende Dezember 1996 beantragte die KM. heim nunmehr für sie zuständig gewordenen Arbeitsamt, ihr das Kindergeld zu gewähren. Aufgrund einer Vergleichsmitteilung erfuhr das für den Kl. zuständige Arbeitsamt – Beklagter – hiervon und hob die Kindergeldbewilligung gegenüber dem Kläger mit Wirkung ab Februar 1997 auf. Der KM. wurde schließlich das Kindergeld rückwirkend ab November 1996 gewährt.
Mit Bescheid vom 8.4.1997 hob der Beklagte die Kindergeldbewilligung auch für den Zeitraum November und Dezember 1996 mit der Begründung auf, daß der Kindergeldanspruch für diesen Zeitraum vorrangig der getrenntlebenden KM. zustehe, mithin ein Anspruch des Klägers nicht mehr gegeben sei. Zugleich forderte es den überzahlten Betrag von 1.400 DM (700 DM je Monat) nach § 37 Abs. 2 AO zurück. Die Entscheidung ist nach erfolglosem Einspruch bestandskräftig geworden.
Schließlich beantragte der Kläger im Hinblick auf zwischenzeitlich ergangene Verwaltungsrichtlinien Erlaß des Rückforderungsbetrages, und zwar mit der Begründung, er habe an seine Ehefrau Kindesunterhalt unter Berücksichtigung der in diesen Monaten noch an ihn gezahlten Kindergeldbeträge von 1.400 DM geleistet, habe mithin das Kindergeld an diese weitergeleitet.
Der Beklagte versagte den begehrten Erlaß mit der Begründung, das Kindergeld für November und Dezember 1996 sei bereits an die vorrangig berechtigte KM. ausgezahlt worden, so daß für diesen Zeitraum eine Weiterleitung nicht zum Erlaß der Erstattungsforderung führen könne. Der Einspruch des Klägers hiergegen blieb ohne Erfolg.
Mit der Klage begehrt der Kläger, die Entscheidung über den Erlaßantrag und den Einspruchsbescheid aufzuheben und den Bekl. zu verpflichten, die Rückforderung von 1.400 DM zu er erlassen. Die Einziehung der Forderung sei unbillig. Zwar habe er für November und Dezember 1996 zusammen mit seinem Gehalt noch das Kindergeld erhalten, doch habe die KM. dementsprechend von ihm auch verlangt, ihre anteilige Hälfte am Kindergeld als Teil ihres Unterhaltsanspruchs an sie zu zahlen. Er sei dem nachgekommen und habe zusätzlich zu den Unterhaltssätzen die Hälfte des ihm zugeflossenen Kindergeldes, mithin 350 DM je Monat, an die KM. ausgezahlt. Wenn ihm die Rückforderung des FA nicht erlassen werde, sei er doppelt belastet. Er hätte den Rückforderungsbetrag von 1.400 DM zu zahlen, habe bereits an die KM. 700 DM gezahlt und darüber hinaus wäre ihm sein Anteil am Kindergeld auch noch entgangen, obwohl unterhaltsrechtlich das staatliche Kindergeld beiden Elternteilen gleichermaßen zugute kommen solle. Zu einer solchen Überschneidung und Überzahlung der Beträge wäre es nicht gekommen, wenn der Beklagte seine Bezugsberechtigung nicht erst im April 1997 rückwirkend ab 11/1996 aufgehoben hätte.
Daß der Beklagte an die Ehefrau gezahlt habe, ohne sich zu vergewissern, ob diese die Beträge nicht bereits von ihm erhalten habe, dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Letztlich liege die Überzahlung bei der Ehefrau, denn diese habe sowohl das Kindergeld als auch von ihm monatlich in Höhe des Kindergeldes zu hohe Unterhaltsleistungen bezogen. Er habe für November und Dezember 1996 neben dem nach seinen Gehaltsbezügen berechneten Unterhaltsanspruch von 1.577 DM zusätzlich das hälftige Kindergeld mit monatlich 350 DM an die Ehefrau gezahlt. Wäre ihm bekanntgewesen, daß der Ehefrau das Kindergeld später noch ausgezahlt werde, hätte er nicht monatlich 1.927 DM zu zahlen gehabt, sondern unter Anrechnung des ihm unterhaltsrechtlich hälftig zustehenden staatlichen Kindergeldes statt dessen lediglich 1.227 DM, mithin monatlich 700 DM weniger.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 8. September 1997 sowie den
Einspruchsbescheid vom 23. September 1997 aufzuheben und die Forderung auf Rückzahlung von Kindergeld zu erlassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält aus den Gründen der Einspruchsentscheidung an seiner Auffassung fest.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet,
1.) Gemäß § 227 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) können die Finanzbehörden bzw. die Familienkassen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis bzw. hier Ansprüche aus dem Verhältnis zwischen Familienkasse und Steuerpflichtigem ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des Falles unbillig wäre. Die Entscheidung der Behörde ist dabei eine Ermessensentscheidung, di...