Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnrealisierung bei Grundstücksübertragung aus BV der Mitunternehmerschaft in BV des Mitunternehmers
Leitsatz (redaktionell)
- Nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ist bei der Übertragung von Wirtschaftgütern aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das BV eines Mitunternehmers der Teilwert anzusetzen.
- Wird lediglich ein Teilbetrieb übertragen, erfolgt die Übertragung zu Buchwerten (§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 3 EStG.
- Die Eigentumsübertragung eines verpachteten Grundstücksteils einer Mitunternehmerschaft in das BV eines Mitunternehmers führt nur dann nicht zur Gewinnrealisierung, wenn es sich auf Seiten des Übertragenen um die Übertragung eines Teilbetriebes handelt.
- Zur Definition des Teilbetriebs i. S. des § 16 Abs. 1 EStG.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 3, 5 S. 3, § 16 Abs. 1, 3
Streitjahr(e)
1999
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist zunächst streitig, ob der Beklagte den Bescheid verfahrensrechtlich noch ändern konnte. In der Sache streiten die Beteiligten darum, ob die Klägerin einen Teilbetrieb an den Beigeladenen übertragen hat.
Die Klägerin war im Streitjahr eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die aus dem bis 1996 bestehenden Einzelunternehmen des W hervorgegangen ist. Unternehmensgegenstand des in … betriebenen Unternehmens war der Betrieb einer Tankstelle sowie eines Abschleppdienstes. Auf dem Grundstück befand sich ferner eine Kfz-Werkstatt. Bereits mit Pachtvertrag vom 29.9.1989 hatte W den mit den Werkstattgebäuden bebauten Grundstücksteil an den Beigeladenen K verpachtet. Nach dem Tod des W führten die Erben C (Ehefrau), U und K (Kinder) das Unternehmen in Erbengemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) fort. Die Erbengemeinschaft trat in den mit K bestehenden Pachtvertrag ein.
Mit notariellem Vertrag vom 3.1.2000 erfolgte eine Teilerbauseinandersetzung sowie eine Teilauseinandersetzung der GbR. Danach übertrug die Erbengemeinschaft das Eigentum an dem verpachteten Teil des Betriebsgrundstückes mit der Kfz-Werkstatt zum 31.12.1999 an K. Nach § 9 des Vertrages erfolgte die Eigentumsübertragung unter Anrechnung der Auseinandersetzungsansprüche des K an dem verbleibenden Grundstücksteil, auf dem die GbR das Tankstellen- und Abschleppunternehmen weiterhin betrieb. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den notariellen Vertrag vom 3.1.2000.
Zum 31.12.2001 schied K durch endgültige Erbauseinandersetzung aus dem Unternehmen aus, so dass als Gesellschafter C sowie U verblieben. Zum 31.12.2006 schied C aus der Gesellschaft aus, so dass U das Unternehmen ab dem 1.1.2007 als Einzelunternehmen führt.
Im Jahresabschluss zum 31.12.1999 erfasste die GbR den Auseinandersetzungsvorgang als Abgang aus dem Anlagevermögen mit den Buchwerten in Höhe von insgesamt 215.637 DM. In der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste die Klägerin unter der Position „Erlöse aus Anlageverkäufen” einen Ertrag in Höhe von 215.637 DM sowie unter der Position „Anlagenabgang Restbuchwert” einen Aufwand in Höhe von 215.634 DM. Aus dem Kapitalkonto des Beigeladenen ergaben sich Entnahmen in Höhe von 240.187 DM. Mit der Feststellungserklärung für das Jahr 1999 (Eingang beim Beklagten im Jahr 2001) legte die Klägerin auch den Jahresabschluss vor und erklärte einen Gewinn in Höhe von 341.599 DM. Sie machte keine Angaben über die Teilerbauseinandersetzung, insbesondere füllte sie die Zeilen 105 ff des Mantelbogens „Änderungen im Feststellungszeitraum” nicht aus und legte den notariellen Vertrag nicht vor.
Der Beklagte veranlagte die Klägerin mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vom 21.6.2001 zunächst erklärungsgemäß.
In der Zeit vom 22.9. bis 31.11.2004 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 2000 bis 2002 durch. Im Rahmen der Prüfung legte die Klägerin u.a. den notariellen Vertrag vom 3.1.2000 vor. Der Prüfer vertrat die Auffassung, die Übertragung der Werkstatt auf K sei nach § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) zum Teilwert zu erfassen. Daraus ergebe sich ein Gewinn in Höhe von 284.363 DM, der als laufender Gewinn zu erfassen und quotal auf die Gesellschafter zu verteilen sei. In dem Prüfungsbericht vom 26.11.2004 führte der Prüfer aus, „Feststellungen, die Jahre außerhalb des Prüfungszeitraumes betreffen, werden aus Gründen der Vereinfachung im Prüfungsbericht mit dargestellt.”
Im Anschluss an die Außenprüfung erließ der Beklagte am 5.1.2005 einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Feststellungsbescheid und legte einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 577.582 DM zugrunde.
Hiergegen richtet sich die am 28.1.2005 erhobene Sprungklage. Der Beklagte hat der Sprungklage am 28.2.2005 zugestimmt.
Im Klageverfahren trägt die Klägerin zunächst vor, der Feststellungsbescheid hätte bereits aus formellen Gründe...