Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine gewerblichen Einkünfte durch Vermietung von Verwaltungsgebäuden auf Erbbaurechtsgrundstücken
Leitsatz (redaktionell)
- Zum Begriff des Gewerbebetriebs nach § 15 Abs. 2 Satz 2 EStG.
- Zu der Frage, wann die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten wird.
- Die Vermietung von zwei errichteten Verwaltungsgebäuden (Rathauserweiterung und Bau Straßenverkehrsamt) für jeweils 20 Jahre auf Erbbaurechtsgrundstücken führt jedenfalls dann nicht zu gewerblichen Einkünften, wenn die Erbbaurechte für denselben Zeitraum bestehen.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2
Streitjahr(e)
2003
Nachgehend
Tatbestand
An der B-GbR, die 1978 gegründet wurde, sind die Geschwister J B., I B. und TB. zu je 1/3 als Gesellschafter beteiligt.
Im Streitjahr erzielte die B-GbR durch die Vermietung bebauter Grundstücke Einkünfte, die sie in der Steuererklärung - wie in den Vorjahren - als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärte. Daneben wurden (negative) Einkünfte aus einer Beteiligung an einer Be. GbR als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt sowie geringfügig Einkünfte aus Kapitalvermögen. Zu den umschriebenen Vermietungseinkünften gehören auch diejenigen aus der Vermietung einer Rathauserweiterung in P. sowie aus der Vermietung des Straßenverkehrsamtes in P. Für die genannten Objekte ist zwischen den Beteiligten streitig, ob es sich insoweit um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt mit der Folge, dass dann sämtliche Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb anzusehen wären (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).
Rathauserweiterungsbau P.
Mit notariellem Vertrag vom 22. April 1986 wurde der Klägerin von der Stadt P. an einem konkret im Vertrag genannten Grundstück ein Erbbaurecht eingeräumt mit der Pflicht auf dem Erbbaugrundstück ein Dienstgebäude für die Stadt P. an das vorhandene Rathaus anzubauen. Das Erbbaurecht wurde auf die Dauer von 20 Jahren vereinbart. Nutzen und Lasten am Grundstück gingen auf die Klägerin mit Beginn des Baues über. Nach § 4 des Vertrages musste die Klägerin auf dem Erbbaugrundstück spätestens 18 Monate nach Erteilung der Baugenehmigung ein konkret benanntes Bauwerk errichtet haben. Nach § 9 des Vertrages war vereinbart, dass für den Fall des Erlöschens des Erbbaurechts durch Zeitablauf die Stadt P. der Klägerin eine Entschädigung von X DM zu leisten hatte. Nach § 8 des Vertrages konnte die Stadt P. von der Klägerin die Übertragung des Erbbaurechts an sich selbst unter anderem dann verlangen, wenn der Mietvertrag, durch den die Klägerin das Gebäude an die Stadt P. vermietete, unwirksam ist oder wird oder endet. Nach § 10 des Vertrages war der Klägerin das Vorrecht auf Erneuerung des Erbbaurechts nach § 2 Nr. 6 und § 31 Erbbaurechtsverordnung eingeräumt. Der erwähnte Mietvertrag ist derjenige zwischen der Klägerin und der Stadt P. vom 22. April 1986, durch den die Klägerin das Rathauserweiterungsgebäude mit der Übergabe des gesamten Bauvorhabens auf die Dauer von 20 Jahren an die Stadt P. vermietet. Nach § 3 Abs. 2 des Mietvertrages verlängert sich das Mietverhältnis um die Zeit, um die das Erbbaurecht über eine Dauer von 20 Jahren hinaus gewährt wird.
Die Klägerin errichtete das Bauwerk durch entsprechenden Bauauftrag gegenüber der Baugesellschaft H - GmbH, an der die Klägerin selbst zu 6 v.H. beteiligt ist.
Das Erbbaurecht endete entsprechend der ursprünglichen Vereinbarung in 2007. Die Klägerin erhielt von der Stadt P. eine Heimfallentschädigung von X EUR.
Straßenverkehrsamt P.
Durch notariell beurkundeten Erbbaurechtsvertrag vom 7. Oktober 1992 bestellte der Landkreis P. an einem näher bezeichneten Grundstück ein Erbbaurecht zugunsten der Klägerin. Das Erbbaurecht begann vertragsgemäß mit der Eintragung im Grundbuch und endete am 31. Dezember 2013. Nutzen und Lasten am Grundstück wurden auf die Klägerin zum 1. Januar 1993 übertragen. Die Klägerin verpflichtete sich auf dem Grundstück ein Straßenverkehrsamt für den Landkreis P. zu errichten. Nach § 15 des Vertrages stand der Klägerin mit Erlöschen des Erbbaurechts nach Ablauf der vereinbarten Zeitdauer zum 31. Dezember 2013 eine Entschädigung von XY DM zu. Die Klägerin vermietete durch Mietvertrag vom 8. Oktober 1992 das Grundstück an den Landkreis P.. Das Ende des Mietverhältnisses war zum 31. Dezember 2013 vereinbart. Die Klägerin beauftragte sodann die F.H. GmbH als Generalbauunternehmer zur Errichtung des Gebäudes. Die Vertragsparteien verhielten sich sodann vertragsgemäß und erfüllten die Verträge.
Die Klägerin erklärte aus der Vermietungstätigkeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dem folgte der Beklagte unter anderem auch nach Durchführung einer in 2005 stattgefundenen Außenprüfung, die die Jahre 1997 - 2001 betraf.
Für die Jahre 2003 - 2009 erfolgte eine Anschlussprüfung durch das Finanzamt für Großbetriebsprüfung B.. Der Prüfer kam nunmehr zu der Auffassung, dass die Klägerin mit den genannten Projekten die Grenze der Vermögensverwaltu...