Entscheidungsstichwort (Thema)
Entnahme von Grundstücken und Wohnräumen aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen
Leitsatz (redaktionell)
- Ein Antrag auf rückwirkende Abwahl der Nutzungswertbesteuerung zum 31.12.1990 kann nicht berücksichtigt werden, wenn der Antrag nach Ablauf der Festsetzungsfrist bzw. nach Eintritt der Bestandskraft gestellt wird.
- Neben der eindeutigen Erklärung der Entnahme eines Grundstücks ist die endgültige Lösung des betrieblichen Zusammenhangs/der persönlichen Zurechnung erforderlich. Die bloße Erklärung der Entnahme reicht allein nicht aus.
- Die Erklärung der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung an einen Dritten in der Anlage L zur ESt-Erklärung 1999 dokumentiert die endgültige Lösung aus dem betrieblichen Zusammenhang.
- Zur Entnahme ohne ausdrückliche Entnahmeerklärung.
Normenkette
AO § 179 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1; EStG §§ 13, 13a
Streitjahr(e)
1991, 1994, 2000
Nachgehend
Tatbestand
Streitig sind die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung, der Abzug dauernder Lasten, der Freibetrag zur Abfindung weichender Erben und die Erfassung von Mieteinnahmen bei den Einkünften als Land- und Forstwirtschaft.
Die Kläger sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger ist Hoferbe des landwirtschaftlichen Hofes der Großeltern in D (Hof L) und Pächter des Hofes seiner Schwiegereltern in D (Hof K). Die Kläger haben vier Kinder (zwei Söhne und zwei Töchter). Nach dem Tod der Schwiegereltern setzte der Kläger die Bewirtschaftung fort ohne nach dem Erbfall am 28. November 1991 mit der Klägerin als Erbin eine besondere Vereinbarung getroffen zu haben. Die Kläger haben aber die schuldrechtlichen Verpflichtungen des Pachtvertrages einschließlich der Pachtzahlungen weiterhin durchgeführt und gehen übereinstimmend von einer Fortführung des Pachtverhältnisses aus. Die Kläger sind weiterhin Miteigentümer einer Stückländerei.
Die Kläger wohnen auf der Hofstelle des Hofes K. Diese Wohnung ist gem. § 52 Abs. 15 EStG zum 31.12.1998 aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden. Die Mutter des Klägers wohnte auf dem Hof L. In der Zeit von April 1991 bis Dezember 1993 wurde das Wohngebäude auf dem Hof L abgerissen und ein Neubau mit zwei Wohnungen errichtet. Im Neubau wohnten die Mutter mit ihrer Enkeltochter und deren Ehegatte in einer separaten Wohnung im Obergeschoss. Eine weitere Wohnung im Erdgeschoss des Neubaus wurde fremd vermietet.
Veranlagungszeiträume 1991, 1994 bis 1997
In den Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1991 bis 1997 gab der Kläger stets Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und Kapitalvermögen an. Für den Veranlagungszeitraum 1993 erklärten die Kläger daneben Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die neu errichtete Erdgeschosswohnung auf dem Hof L. Ab dem Veranlagungszeitraum 1994 erklärten sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für beide Wohnungen auf dem Hof L.
Die Kläger wurden mit Bescheide für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 1997 entsprechend veranlagt. Die Bescheide der streitigen Veranlagungszeiträume 1991, 1994 bis 1997 wurden bestandskräftig.
Am 18. Dezember 2001 reichten die Kläger für den Veranlagungszeitraum 1991 eine Selbstanzeige nach § 371 AO beim Beklagten ein und erklärten nachträglich Zinseinnahmen, die bisher bei der Einkommensteuerveranlagung nicht erfasst worden waren. Für die Wirtschaftsjahre 1990/1991 und 1991/1992 reichten sie berichtigte Anlagen L mit geringfügig erhöhten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ein und gaben eine Erklärung zum Verzicht auf die Nutzungswertbesteuerung für die Wohnungen auf dem Hof L und Hof K auf den 1. Januar 1991 ab.
Der Beklagte erließ einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid 1991 am 17. Februar 2005. Dabei wurden die nacherklärten Zinseinnahmen berücksichtigt. Die berichtigten Anlagen L wurden nicht mehr berücksichtigt, da nach Auffassung des Beklagten keine Steuerhinterziehung wegen der geringfügigen Abweichungen angenommen werden kann und somit Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die nachträgliche Abwahl der Nutzungswertbesteuerung wurde ebenfalls wegen Festsetzungsverjährung nicht berücksichtigt.
Der Beklagte erhielt zu dieser Zeit Kontrollmitteilungen über Mietzuschüsse für das Wohnhaus L. Daraufhin änderte der Beklagte die Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1997 ebenfalls am 17. Februar 2005 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO unter Anwendung der zehnjährigen Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO. Die Mietzuschüsse wurden bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erfasst, weil der Beklagte weiterhin von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen ausging.
Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 1991 und 1994 bis 1997 legten die Kläger Einspruch ein und beantragten die Abwahl der Nutzungswertb...