Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechnungsberichtigung nach § 14 c Abs. 1 und 2 UStG
Leitsatz (redaktionell)
Zu den Voraussetzungen der Zustimmung des Finanzamts zur Rechnungskorrektur nach § 14 c Abs. 2 Satz 5 UStG
Normenkette
UStG § 14c Abs. 1-2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zustimmung des beklagten Finanzamts (im Folgenden: FA) zur Rechnungsberichtigung.
Die Klägerin ist Organträgerin der Gas, Elektrizität und Wasser W GmbH (im Folgenden: GEW GmbH). Die GEW GmbH ist für die Stadt W in einen mit der Stadt J geschlossenen Wasserlieferungsvertrag vom xx.xx.1968 eingetreten. Nach dem ursprünglichen Vertrag war die Stadt W verpflichtet, die Stadt J nach Maßgabe der wasserwirtschaftlichen Planung Wasser frei Haus zu liefern. In § 11 des Vertrages, der u.a. das In-Kraft-Treten und die Verlängerung des Vertrages regelte, fand sich folgende Klausel:
”[…]
Für den Fall einer Kündigung hat die Stadt J den Stadtwerken den Zeitwert der Wasserversorgungsanlagen ab Werk bis zu den Wasserzählern zu erstatten.“
Mit Schreiben vom xx.xx.2001 kündigte die Stadt J den Wasserlieferungsvertrag zum xx.xx.2003. Hintergrund für die Kündigung war eine geplante Neustrukturierung der Wasserlieferungen für die Stadt J mit dem O Wasserverband (im Folgenden: OOWV) als Lieferanten. Im Nachgang hierzu schlossen der OOWV und die Stadt J am xx.xx.2003 einen Vertrag über die Wasserversorgung der Stadt J ab dem 01.xx.2003. In § 1 Ziff. 4. des Vertrages war geregelt, dass die Übernahme der Versorgungsanlagen durch den OOWV nach einer Anlage 2 zum Vertrag vom xx.xx.2003 zu erfolgen hatte. Diese Anlage 2 zum Vertrag enthielt hierzu unter Buchst. D) folgende Regelung:
”Der OOWV übernimmt, soweit von der GEW akzeptiert, von dem bisherigen Wasserlieferanten (GEW W) unmittelbar die in J vorhandenen und für die Versorgung von J geschaffenen Einrichtungen (ab Werk in S); Umfang der Anlagen, Erwerbspreis (Zeitwert) und evtl. Abstandszahlungen (Auch Entflechtungs- und Entbindungskosten, Netztrennungskosten und -pflichten, Übergang von Arbeitsverhältnissen u.s.w.) werden selbständig vom OOWV mit der GEW W ermittelt und vereinbart, und zwar auf der Grundlage des § 11 S. 3 des Vertrages Stadt W - Stadt J vom xx.xx.1968. Der OOWV wird keine unbefriedigten Forderungen der GEW auf die Stadt J abwälzen, sondern die Rechts- und Vertragslage ggf. im Schiedsverfahren oder auf dem Rechtsweg zu eigenen Lasten klären lassen und die Kosten ggf. übernehmen, auch wenn die Stadt Beklagte ist oder als Klägerin auftreten muss. [..]
Sollte die GEW W die unmittelbare Übernahme durch den OOWV (einschl. direkter Verhandlungen) nicht akzeptieren, so wird die Stadt J selbst handeln und die Anlagen an den OOWV zu den Bedingungen des Rückerwerbs (Zeitwert gem. § 11 des Vertrages von 1968 abzgl. evtl. abzurechnender Rückstellungen) einschl. der og. Kosten und der Kosten eines evtl. Rechtsweges weiterveräußern, so dass die Stadt J selbst keine Kostenanteile zu tragen hat.“
Die GEW GmbH, der OOWV sowie die Stadt J schlossen daraufhin am xx.xx.2003 eine Vereinbarung anlässlich des Übergangs der Wasserversorgung in J. Auszugsweise enthielt diese Vereinbarung die folgenden Regelungen:
”1.
[…]
Mit der vorliegenden Vereinbarung sollen - mit Ausnahme des gemäß Wasserlieferungsvertragsvertrages vom xx.xx.1968 zu erstattenden Zeitwerts der Wasserversorgungsanlagen ab Werk bis zu den Wasserzählern, der noch gesondert zu ermitteln ist - möglichst alle notwendigen Regelungen für einen geordneten Übergang der Wasserversorgung von GEW auf den OOWV getroffen werden.
Zwischen den Partnern dieser Vereinbarung bestehen unterschiedliche Auffassungen über das Eigentum an den Anlagen und Einrichtungen zur Wasserversorgung in der Stadt J. GEW ist der Auffassung, dass sie Eigentümerin dieser Anlagen ist. Stadt und OOWV vertreten demgegenüber die Ansicht, dass jedenfalls die in Grundstücken der Stadt J verlegten Anlagen und Einrichtungen im Eigentum der Stadt stehen. Soweit in dieser Vereinbarung vorsorglich Regelungen zur Eigentumsübertragung getroffen werden, wird das Verhältnis zwischen der Stadt und dem OOWV bezüglich der Eigentumslage nicht geregelt.
Soweit in dieser Vereinbarung Regelungen direkt zwischen GEW und OOWV getroffen werden, geschieht dies mit ausdrücklichem Einverständnis der Stadt J.
2.
GEW überträgt der Stadt mit sofortiger Wirkung die nach ihrer Ansicht bisher in ihrem Eigentum stehenden Anlagen und Einrichtungen (Vertragsobjekte) zur Wasserversorgung der Stadt J, dies sind die Transportleitung ab Ausgang des Wasserwerkes F nach J sowie alle im Stadtgebiet von J befindlichen, nach ihrer Ansicht bisher der GEW gehörenden Wasserversorgungsanlagen einschließlich der bei den Kunden in J eingebauten Zähler. […]
3.
Vorsorglich für den Fall, dass das Eigentum an den Vertragsobjekten bisher GEW zusteht, sind sich GEW und die Stadt darüber einig, dass mit Abschluss dieser Vereinbarung das Eigentum an den Vertragsobjekten auf die...