Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Nutzungswertbesteuerung bei ausschließlicher Selbstnutzung eines Zweifamilienhauses. Einkommensteuer 1990
Leitsatz (amtlich)
Nach der sogenannten großen Übergangsregelung sind die Einkünfte aus einem Zweifamilienhaus auch über den Veranlagungszeitraum 1986 hinaus nach der Nutzungswertbesteuerung zu ermitteln, wenn sowohl 1986 als auch im zu beurteilenden Veranlagungszeitraum Vermietungseinkünfte aus zumindest einer der Wohnungen erzielt werden. Bei ausschließlicher Selbstnutzung des Objektes kommt dagegen eine Fortsetzung der Nutzungswertbesteuerung nicht mehr in Betracht.
Normenkette
EStG 1990 § 52 Abs. 21 S. 2, § 21a Abs. 1 S. 3 Nrn. 1-2, § 52 Abs. 21 S. 1, § 21 Abs. 2 S. 1, § 21a Abs. 1 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen.
2. Der Streitwert für das Klageverfahren beträgt 5.556 DM.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kläger im Rahmen der sogenannten großen Übergangsregelung gemäß § 52 Abs. 21 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) die Nutzungswertbesteuerung für das von ihnen selbstgenutzte Zweifamilienhaus beanspruchen und somit die Einkünfte durch Überschußrechnung ermitteln können.
Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger sind Eigentümer eines 1985 fertiggestellten Zweifamilienhauses. Die im Dachgeschoß belegene Wohnung wurde vom 1. November 1985 bis 30. September 1986 an ihren berufstätigen Sohn vermietet. Seit dem 1. Oktober 1986 nutzen die Kläger beide Wohnungen ihres Zweifamilienhauses selbst.
In ihren Einkommensteuererklärungen 1986 bis 1990 ermittelten die Kläger die Einkünfte aus dem zunächst teilvermieteten und später nur noch selbstgenutzten Zweifamilienhaus durch Einnahme-Überschußrechnung. Das Finanzamt (FA) folgte dem bis zum Veranlagungszeitraum 1989, gewährte im Streitjahr 1990 jedoch nur noch erhöhte Aufwendungen wie Sonderausgaben gemäß § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG. Hiergegen richtet sich nach erfolglos gebliebenem Vorverfahren die vorliegende Klage, die wie folgt begründet wird:
Aufgrund der Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG seien die Einkünfte der Kläger wie in den Vorjahren durch Einnahme-Überschußrechnung nach § 21 Abs. 2 EStG zu ermitteln. Die fehlende Fremdvermietung stehe der Nutzungswertbesteuerung nicht entgegen, da eine der beiden Wohnungen im Jahre 1986 noch vermietet gewesen sei.
Das FA hat die Steuerfestsetzung während des Klageverfahrens geändert und die Vergünstigung des § 34 f. EStG gewährt. Die Kläger haben den Bescheid vom 26. Juli 1994 gemäß § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) rechtzeitig zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht und beantragen nunmehr,
unter erneuter Änderung des Steuerbescheids vom 26. Juli 1994 die Einkommensteuer 1990 so weit herabzusetzen, wie sie sich mindert, wenn negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 26.363 DM bei gleichzeitigem Wegfall von Sonderausgaben in Höhe von 11.637 DM angesetzt werden.
Das FA beantragt,
unter Hinweis auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung die Klage abzuweisen.
Die Rechtsauffassung des FA stehe im Einklang mit dem BMF-Schreiben vom 19. September 1986. Aus der unrichtigen Rechtsanwendung in den Jahren 1987 bis 1989 könnten die Kläger ebenfalls keinen Anspruch auf die Ermittlung der Einkünfte durch Einnahme-Überschußrechnung herleiten.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 FGO im schriftlichen Verfahren entscheidet, konnte keinen Erfolg haben.
Negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des selbstgenutzten Zweifamilienhauses waren im Streitfall bei der Berechnung der Einkommensteuer 1990 nicht mehr anzusetzen.
Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG gehört zwar auch der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Vorschrift ist gemäß § 52 Abs. 21 Satz 1 EStG aber letztmals für den Veranlagungszeitraum 1986 anzuwenden. Nur wenn bei einer Wohnung im eigenen Haus bei dem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 1986 die Voraussetzungen für die Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten vorgelegen haben, ist § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG für die folgenden Veranlagungszeiträume, in denen diese Voraussetzungen ebenfalls vorliegen, weiter anzuwenden. Daraus folgt, daß die Nutzungswertbesteuerung nur fortgeführt werden kann, wenn die Vermietungseinkünfte im maßgeblichen Veranlagungszeitraum 1986 und im Streitjahr durch Überschußrechnung gemäß § 2 Abs. 2 EStG zu ermitteln waren.
Gemäß § 21 a Abs. 1 Satz 2 EStG ist der Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG grundsätzlich pauschal zu ermitteln. Der Ansatz eines pauschalierten Nutzungswertes entfällt nach § 21 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 EStG nur dann, wenn der Steuerpflichtige mindestens eine Wohnung zur dauernden Nutzung vermietet hat oder innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung oder Anschaffung des Hauses zur dauernden Nutzung vermietet. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, sind die Einkünfte abwe...