Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnerzielungsabsicht bei Wohnmobilvermietung. einheitlicher und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1988 bis 1992
Tenor
Die Feststellungsbescheide 1988 bis 1992 vom 2. September 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Mai 1996 werden aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Finanzamt kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an die Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Verluste aus der Vermietung von Wohnmobilen steuerlich zu berücksichtigen sind.
Die Kläger (Vater und Sohn) betreiben seit 1. Oktober 1988 in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Vermietung von Wohnmobilen. Sie sind Mitglied im Verband MI-Mobile, der über 2.000 eigenständige Vermietunternehmen zu seinen Mitgliedern zählt. In der Zeit von 1988 bis zum 30. September 1996 waren insgesamt 13 Fahrzeuge auf die Kläger zugelassen; zeitweise bis zu fünf Fahrzeuge gleichzeitig. Außerhalb der Vermietsaison (April bis Oktober) melden die Kläger die Fahrzeuge, die ihren Standort am Wohnsitz des Klägers zu Nr. 2 haben, ab. Die Kundenwerbung erfolgt durch Anzeigen in einem örtlichen Wochenblatt, einer Zeitung für Kleinanzeigen und auf den „Gelben Seiten” des amtlichen Fernsprechverzeichnisses. Mit Interessenten werden Termine zur Besichtigung der Fahrzeuge vereinbart, der Mietvertrag anschließend auf einem einheitlichen, vom MI-Verband herausgegebenen Vordruck schriftlich abgeschlossen (vgl. Bl. 48 der FA-Akte). Der Verband stellt auch kurzfristig Ersatzfahrzeuge, soweit die Kläger ein solches Fahrzeug benötigen. Zu Beginn und bei Rückgabe der Fahrzeuge werden diese im Beisein der Kläger und der Kunden gemeinsam untersucht, anschließend wird bei Rückgabe die Endrechnung erstellt.
In den Streitjahren 1988 bis 1992 haben sie folgende Ergebnisse erzielt:
1988: |
Verlust |
15.786 DM |
1989: |
Vertust |
8.133 DM |
1990: |
Verlust |
27.342 DM |
1991: |
Verlust |
19.506 DM |
1992: |
Verlust |
7.438 DM |
Für die Jahre 1993 und 1994 erklärten sie einen Verlust von 9.779 DM und 30.364 DM.
Insgesamt stellten sich die Verluste bis 1994 auf 118.348 DM ein. Für 1995 erklärten die Kläger einen Gewinn von 29.537 DM. Die Einkünfte wurden als solche aus Gewerbebetrieb erklärt und vom Beklagten (dem Finanzamt – FA –) zunächst nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) vorläufig gesondert und einheitlich festgestellt.
Durch Änderungsbescheid vom 2. September 1995 wurden die Feststellungsbescheide der Streitjahre geändert. Die Einkünfte wurden nun mit 0 DM festgestellt, weil das FA den Klägern die Gewinnerzielungsabsicht absprach und die Vermietungstätigkeit in einer Anlage zum Änderungsbescheid als sog. steuerliche Liebhaberei einstufte. Es begründete seine Änderung damit, daß die Einnahmen trotz einer relativ hohen Auslastung der Fahrzeuge rückläufig seien. Warum gleichwohl das Unternehmen weiter betrieben werde, hätten die Kläger nicht erklärt.
Der Einspruch blieb erfolglos. Dagegen richtet sich die Klage.
Die Kläger tragen vor, im Einspruchsverfahren habe es mit der Sachbearbeiterin des FA am 28. März 1996 eine telefonisch getroffene tatsächliche Verständigung über die steuerliche Anerkennung der Verluste gegeben. In diesem von einem Mitarbeiter des Prozeßbevollmächtigten geführten Gespräch habe die Sachbearbeiterin erklärt, sie habe nun genügend Unterlagen und Angaben der Kläger erhalten, daß sie sachlich entscheiden könne. In einem weiteren Telefongespräch habe die Sachbearbeiterin angekündigt, daß sie dem Einspruch aufgrund der Verständigung vom 28. März 1996 stattgeben werde. Aufgrund dieser Ereignisse habe das FA seine ablehnende Einspruchsentscheidung nicht mehr darauf stützen dürfen, die Kläger hätten zur weiteren Entwicklung ihrer Geschäftstätigkeit keine ausreichenden Unterlagen vorgelegt und vorgetragen. Der Einspruchsbescheid sei rechtswidrig, weil den Klägern nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden sei.
Sie betrieben ihren Betrieb mit der Absicht, auf Dauer Gewinn zu erzielen. Die Verluste bis 1994 seien als Anlaufverluste zu werten, da sie bereits 1995 mit Gewinn abgeschlossen hätten. Für 1996 werde sich ein Gewinn von 56.798 DM ergeben. Hätten sie ihren Betrieb zum 30. September 1996 verkauft, so würde sich ein Veräußerungsgewinn von 137.655 DM ergeben haben, wodurch bereits für die Jahre 1988 bis 1996 ein Totalgewinn entstanden wäre.
Auf Nachfrage erklärten die Kläger, sie hätten in den Streitjahren keine Urlaubsfahrten mit ihren Wohnmobilen unternommen. Wegen der Aufstellung der einzelnen Urlaubsreisen wird auf den Schriftsatz vom 28. Oktober 1996 Bezug genommen. Anhand der vorgelegten Mietverträge und der dort wiedergegebenen Kilometerstände der einzelnen Fahrzeuge sind Privatnutzungen der Fahrzeuge nicht erkennbar.
Die Kläger beantragen,
den Sammeländerungsbeschei...