Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerung des gesamten Gewerbebetriebes einer zweigliedrigen Personengesellschaft an einen Gesellschafter
Leitsatz (redaktionell)
- Ein Stpfl. kann nichtsverkaufen, was bei ihm bei der – im Steuerrecht geltenden – wirtschaftlichen Betrachtungsweise bereits zuzurechnen ist.
- Der Mitunternehmeranteil ist steuerrechtlich zwar kein Wirtschaftsgut, aber verkörpert die Summe aller Anteile an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter.
- Demgemäß kann im Falle der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils der Ausgeschiedene für den auf ihn entfallenden Teil des Gewinn § 6b EStG in Anspruch nehmen.
- Der Mitunternehmeranteil ist nur dem einzelnen Gesellschafter zuzurechnen.
- Die Veräußerung des gesamten Gewerbebetriebs einer Personengesellschaft an eine Gesellschafterin ist steuerlich als Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu behandeln.
Normenkette
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2
Streitjahr(e)
1989
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin einen Gewerbebetrieb in vollem Umfang entgeltlich von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der sie selbst beteiligt war, erworben hat und dementsprechend Abschreibungen für Abnutzungen (AfA) auf die gesamten Anschaffungskosten der erworbenen Wirtschaftsgüter in Abzug bringen kann. Streitjahr ist der Veranlagungszeitraum 1989.
Die Klägerin erzielte als selbständige Friseurmeisterin Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie unterhielt einen Frisiersalon, den sie bis 1985 gemeinsam mit einem Mitgesellschafter in der Rechtsform einer GbR betrieben hatte.
Mit Vertrag vom 23. Dezember 1985 wurde die GbR seinerzeit aufgehoben. Wörtlich heißt es in dem Vertrag:
„Der Gesellschaftsvertrag vom 12. September 1983 wird im beiderseitigen Einvernehmen nach Ablauf des Jahres 1985 aufgehoben.
Der Friseurbetrieb in … wird unter Aufdeckung der stillen Reserven an die ehemalige Gesellschafterin … veräußert. Die Werte sind dabei von beiden Gesellschaftern gemeinsam zu schätzen …”
Die Gesellschafter ermittelten einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 5.946,16 DM. Das negative Kapitalkonto des Mitgesellschafters betrug am 31.12.1985 14.506 DM.
Die Klägerin erstellte zum 1. Januar 1986 eine Eröffnungsbilanz für ihr Einzelunternehmen. Darin setzte sie die Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert an und aktivierte zusätzlich einen Firmenwert in Höhe von 10.000 DM. Bei der Gewinnermittlung für 1989 legte die Klägerin ihren Abschreibungen diese Werte als AfA-Bemessungsgrundlage zugrunde.
Die Einkommensteuerveranlagung für 1989 führte das Finanzamt (FA) erklärungsgemäß durch. Der Einkommensteuerbescheid vom 6. Februar 1991 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
In der Zeit vom 9. bis 13. Mai 1994 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt. Der Prüfungszeitraum umfasste die Jahre 1990 bis 1992. Ohne Erweiterung des Prüfungszeitraumes wurden die Änderungen für den Veranlagungszeitraum 1989 im Betriebsprüfungsbericht mit dargestellt.
Im Rahmen der Prüfung kam das FA zu der Auffassung, nur die Summe aus dem übernommenen Aktivkapital des ehemaligen Mitgesellschafters und des an diesem geleisteten Ausgleichsbetrages sei zu den Restbuchwerten der GbR in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1986 zu aktivieren gewesen. Dagegen seien für den Anteil der Klägerin die Buchwerte fortzuführen gewesen. Dementsprechend änderte das FA die Bilanzansätze und die AfA-Beträge. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen 7 und 8 des Außenprüfungsberichtes vom 27. Juni 1994 verwiesen. Die geänderten AfA-Beträge führten zu einer Gewinnerhöhung von 2.420 DM. Am 24. August 1994 erging ein dementsprechender Einkommensteueränderungsbescheid für 1989.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. In dem Einspruchsverfahren vertrat das FA weiterhin die Auffassung, dass ertragsteuerlich nur eine Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch den ehemaligen Mitgesellschafter an die Klägerin vorläge. Der gesamte Vorgang sei danach als Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft anzusehen. Die Klägerin habe die Buchwerte fortzuführen soweit sie auf ihren eigenen ehemaligen Mitunternehmeranteil entfielen. Die Buchwerte des erworbenen Anteils seien um die stillen Reserven aufzustocken. Da für die übernommene Geschäftsausstattung ein Einzelnachweis für die einzelnen Wirtschaftsgüter nicht vorgelegt worden sei, sei hierfür die AfA zu schätzen. Dabei werde, wie beantragt, eine degressive AfA in Höhe von 30 % berücksichtigt. Als Ergebnis ermittelte das FA einen - gegenüber dem bisherigen Ansatz - um 93 DM geringeren Gewinn. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Einspruchsbescheid vom 19. Januar 1989 Bezug genommen.
Durch seinen Einspruchsbescheid setzte das FA die Steuer unter Berücksichtigung eines nunmehr angesetzten Gewinnes aus Gewerbebetrieb in Höhe von 54.935 DM herab und wies den Einspruch im übrigen als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 28. Januar 1989 gegen den E...