Entscheidungsstichwort (Thema)
Halbeinkünfteverfahren trotz Gewinnen aus Aktienveräußerungen in früheren Jahren
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen des § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG.
- Der Abzug von Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG ist dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt, wenn der Stpfl. keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen hat.
- Hat ein Stpfl. aus von ihm veräußerten Aktien keine Einnahmen erzielt, hat er weder laufende Dividenden bezogen noch bei Veräußerung der wertlosen Aktien eine Gegenleistung erhalten, kommt eine hälftige Kürzung der AK gemäß § 3c Abs. 2 EStG nicht in Betracht.
Normenkette
EStG §§ 17, 3c Abs. 2
Streitjahr(e)
2006
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf einen Veräußerungsverlust i.S. § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen für das Streitjahr 2006 zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielt u.a. als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die Wirtschaftsberatungsleistungen für freie Berufe anbietet, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Mit Vertrag vom 25. Januar 2001 übernahm er zusammen mit zwei weiteren Personen insgesamt 50.000 nennwertlose Stückaktien an einer Vermögensverwaltungs AG, wobei auf ihn 16.500 Stück entfielen. Entsprechend einem Gesamtkonzept beschlossen sie nachfolgend die Umfirmierung der Aktiengesellschaft in X AG, B-Stadt. Geschäftszweck der X AG war die Entwicklung, der Bau und der Betrieb von technischen Geräten. Ferner verteilten sie die Aktien der X AG an unterschiedliche Personen. Der Kläger trat hierzu mit Vertrag vom 26. Januar 2001 13.750 Aktien an die „ABC GbR” ab. Die ABC GbR, an der der Kläger zu 25 % beteiligt war, war mit Gesellschafts- und Einbringungsvertrag vom 26. Januar 2001 gegründet worden. Die GbR hielt insgesamt 27.500 Aktien der X AG, ihr Zweck war die Verwaltung der Aktien der X AG zur Erzielung von Überschüssen. Weitere 500 Aktien der X AG übertrug der Kläger auf eine Einzelperson. Es verblieben ihm persönlich 2.250 Aktien. Somit war der Kläger zu Beginn des Jahres 2001 zu 4,5 % direkt und zu 13,75 % mittelbar über die ABC GbR an der X AG beteiligt.
Zum 31. Dezember 2004 hielt der Kläger 2.790 Aktien und die ABC GbR 27.280 Aktien von insgesamt 62.000 Aktien der X AG. Dies war die Folge von Kapitalerhöhungen und einer Aktienveräußerung durch die GbR im Jahre 2002.
Mit Vertrag vom 20. Dezember 2006 veräußerte der Kläger seine Aktien der X AG sowie seinen Anteil am Gesellschaftsanteil der ABC GbR. Die Übertragung der Anteile im Wege der Abtretung erfolgte mit Wirkung des Vertragstages. Der Kaufpreis betrug 0 €. Unter bestimmten Umständen sollte sich der Kaufpreis erhöhen, wenn etwa die X AG einen Verkaufserlös für Patente erzielt habe.
Die X AG schüttete nie Dividenden aus, sie erzielte 2004 einen Verlust in Höhe von 791.697 €, der Verlustvortrag zum 31. Dezember 2004 betrug 2.622.390 €.
Im Jahre 2002 erzielte die ABC GbR aus der Veräußerung von Aktien der X AG einen Veräußerungsgewinn. Der auf den Kläger entfallende Gewinnanteil wurde bei der Einkommensteuerfestsetzung 2002 der Kläger unter Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens i.H.v. 15.639 € der Besteuerung unterworfen.
Die Einkünfte der ABC GbR wurden für die Jahre 2000 bis 2006 einheitlich und gesondert als Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von jeweils 0 € festgestellt.
In ihrer Einkommensteuererklärung des Streitjahres 2006 erklärten die Kläger aus der Veräußerung der Aktien der X AG, und zwar sowohl für die, die der Kläger direkt als auch für die, die er über die ABC GbR hielt, einen Veräußerungsverlust in Höhe von 123.616,54 €. Dieser ist der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitig. Das FA setzte bei der mit Bescheid vom 5. Juni 2008 erfolgten Einkommensteuerfestsetzung 2006 im Wege des Halbeinkünfteverfahrens einen Verlust des Klägers im Sinne von § 17 EStG in Höhe von 61.809 € an.
Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Sie beriefen sich darauf, dass das Halbeinkünfteverfahren keine Anwendung finde, da der Kläger aus den im Jahre 2006 veräußerten Aktien der X AG keine Einkünfte erzielt habe. Die Aktienverkäufe des Jahres 2002 seien nicht zu berücksichtigen. Diese Aktien seien im Jahre 2006 nicht mehr im Bestand gewesen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 2. November 2011 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Es war der Auffassung, dass eine Beteiligung im Sinne des § 17 EStG insgesamt in der Beteiligung an der X AG zu sehen sei. § 17 EStG stelle bei der Prüfung der für seine Anwendung relevanten Beteiligungshöhe innerhalb der letzten fünf Jahre auf den nominellen Anteil am Grund- und Stammkapital der Kapitalgesellschaft ab. Dabei seien die Anteile, die zum Gesamthandsvermögen der GbR gehörten, dem Kläger gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) insoweit anteilig wie bei ein...