rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Scheinunternehmer und „missing trader”
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG.
- Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Geltungsbereich der UStDV muss der Unternehmer durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Das muss sich aus den Belegen eindeutig ergeben.
- Der bloße Umstand, dass es sich bei einem Unternehmen lt. Auskunft des Bundesamtes für Finanzen um einen „missing trader” handelt, ergibt nicht, dass es sich um ein sog. Scheinunternehmen handelt.
- Der Hinweis, dass Umsätze gegenüber der spanischen Steuerbehörde nicht erklärt wurden, mag zwar auf eine Steuerhinterziehung hinweisen, stellt aber weder die Unternehmereigenschaft infrage, noch wird dadurch eine Scheinunternehmerschaft begründet.
Normenkette
UStG § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 4; UStDV §§ 17a, 17c
Streitjahr(e)
2000
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin betreibt einen Kfz-Handel. Im Mai und August 2000 lieferte sie je einen Pkw durch Vermittlung der D - GbR aus G an die spanische Firma G Motor S.L. in M (G). Die Beförderung der beiden Pkw nach Spanien erfolgte durch den von G beauftragten Spediteur T - S.L. aus Mu/Spanien. Nach den von T - S.L. für Umsatzsteuerzwecke erteilten Bescheinigungen sind die Fahrzeuge zu G in Spanien befördert worden. Die Fahrzeuge wurden durch Überweisungen von G an T - S.L. und von dieser an die Klägerin bezahlt. Aufgrund einer Anfrage der Klägerin vom 17.05.2000 bestätigte das Bundesamt für Finanzen am 18.5.2000 im Bestätigungsverfahren nach § 18 e UStG die Gültigkeit der von G angegebenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer einschließlich ihres Namens und ihrer Anschrift.
Die Klägerin behandelte die Lieferungen der Pkw in ihrer Umsatzsteuererklärung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Dem folgte der Beklagte nicht, weil er davon ausging, dass es sich bei G um einen Scheinunternehmer handelt. Der Beklagte kürzte die von der Klägerin erklärten innergemeinschaftlichen Lieferungen um DM ... und erhöhte die steuerpflichtigen Umsätze entsprechend. Die Umsatzsteuer setzte er mit Bescheid vom 24.01.2002 fest. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung lägen vor. G sei zur Zeit der Lieferung der PKW ein in Spanien existentes Unternehmen gewesen. G sei auch Abnehmer der Fahrzeuge gewesen. Sie habe die Fahrzeuge bestellt, bezahlt und entgegengenommen. Dies sei durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen. Auch aus dem Schreiben des Bundesamtes für Finanzen vom 11. Oktober 2001 gehe hervor, dass das Unternehmen im Jahr 2000 die innergemeinschaftlichen Lieferungen bezogen habe. Ob G die Fahrzeuge selbst unternehmerisch genutzt oder an Dritte weitergeleitet habe, sei für die Beurteilung der Lieferung an sie nicht von Bedeutung. Im Übrigen seien die Lieferungen der Pkw als innergemeinschaftliche Lieferung anzuerkennen, weil ihr nach § 6a Abs. 4 UStG aufgrund ihrer Überprüfungshandlungen Vertrauensschutz zu gewähren sei. Die Verfügung der OFD Hannover vom 12.02.2002 sei nicht einschlägig, da bei Lieferung der Pkw im Mai und August 2000 nicht bekannt gewesen sei, dass es sich bei G um eine Scheinfirma handele. Lt. Schreiben des Bundesamtes für Finanzen sei die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Abnehmerin auch erst ab dem 07.02.2001 ungültig gewesen. Für sie habe bei Lieferung kein Zweifel an der Unternehmereigenschaft der Abnehmerin bestehen können.
Die Klägerin beantragt,
die Umsatzsteuer 2000 um DM ... herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht nachgewiesen. Die spanische Finanzbehörde habe dem Bundesamt für Finanzen mehrfach mitgeteilt, dass das spanische Unternehmen G ein „missing trader” sei, das nicht im VIES System der spanischen Steuerverwaltung registriert sei. Außerdem sei G in der beim Bundesamt für Finanzen geführten zentralen Datenbank zur Erfassung von Umsatzsteuerbetrugsfällen (ZAUBER) als nicht existentes Unternehmen gespeichert. Es fehle die Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des tatsächlichen Abnehmers; diese sei buchmäßig nicht nachgewiesen (vgl. § 6a Abs. 3 UStG). Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen. Der nach § 6a Abs. 4 UStG geschützte gute Glaube beziehe sich nur auf die unrichtigen Angaben des Abnehmers über die in § 6a Abs. 1 UStG bezeichneten Voraussetzungen, nicht aber auch auf die Richtigkeit der in § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. § 17c Abs. 1 UStDV buchmäßig aufzuzeichnenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummern. Im Übrigen habe die Klägerin nicht dargelegt, welche B...