Entscheidungsstichwort (Thema)
Hochschulrechtliche Einordnung des Studiengangs für Werbungskostenabzug des Erststudiums maßgeblich
Leitsatz (redaktionell)
- Ein berufsbegleitendes Studium zum „Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)” ist ein Erststudium i. S. des § 12 Nr. 5 EStG. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Studium durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche oder kirchliche Prüfung abgeschlossen wurde.
- Dass dem Absolventen anstelle eines Diploms ein Zertifikat verliehen wird, spricht nicht gegen die Einordnung als Studium. Gleiches gilt für die Regelstudiendauer von nur drei Semestern. Entscheidend ist allein die hochschulrechtliche Einordnung als Studiengang und nicht die konkrete inhaltliche Ausgestaltung des Studiums.
- Erstmalig ist ein Studium schon dann, wenn ihm kein anderes durch einen berufsqualifizierenden Abschluss beendetes Studium vorangegangen ist. Daher fallen auch berufsbegleitende Studien nach Abschluss einer früheren Berufsausbildung unter diesen Begriff.
- § 12 Nr. 5 EStG ist verfassungsgemäß.
Normenkette
EStG § 12 Nr. 5
Streitjahr(e)
2004
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit der Kosten eines berufsbegleitenden Studiums im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2004.
Die Kläger sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Der Kläger erzielte in dem Streitjahr u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als kaufmännischer Angestellter.
Der Kläger absolvierte Anfang der 80iger Jahre eine Ausbildung als Bürokaufmann. Seit 1986 ist der Kläger im Versicherungswesen tätig. Anfang der 90iger Jahre erlangte er den Abschluss als ausgebildeter Versicherungskaufmann. Anschließend bildete er sich zum Versicherungsfachwirt fort. Seit 1991 erfolgte eine berufliche Spezialisierung auf die betriebliche Altersversorgung. Seit 2003 war der Kläger Fachverantwortlicher für die Einrichtung von betrieblichen Versorgungswerken, der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung und der Entwicklung alternativer Versorgungskonzepte in der Geschäftsführerversorgung bei einem Versicherungsmakler.
Vom 3. November 2003 bis zum 10. November 2005 nahm der Kläger berufsbegleitend an einem von der C AG angebotenen Weiterbildungsstudiengang an der Fachhochschule Koblenz teil. Er schloss die Weiterbildungsmaßnahme mit dem Grad des Betriebswirts für betriebliche Altersversorgung (FH) ab. Verliehen wurde ein Zertifikat.
Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung war nach § 6 der Prüfungsordnung der Fachhochschule Koblenz entweder ein abgeschlossenes Hochschulstudium und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder die Hochschul- oder Fachhochschulreife zuzüglich einer abgeschlossenen Ausbildung in einem kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und einer mindestens vierjährigen Berufspraxis oder einen Abschluss als Bank- oder Versicherungsfachwirt bzw. eines vergleichbaren Fachkaufmanns und einer mindestens sechsjährigen Berufspraxis.
Die Regelstudienzeit betrug nach § 2 der Prüfungsordnung drei Semester. Ausweislich eines eingereichten Informationsblatts der C AG wurde das Studium in Form von Präsenzphasen und Selbststudiumsphasen durchgeführt. Auf die ersten beiden Semester erstreckte sich das Lehrangebot, wobei die Präsenzphasen zu Beginn, in der Mitte und am Ende des Semesters lagen. Im dritten Semester wurde eine Prüfungsarbeit angefertigt. Das Thema der Prüfungsarbeit war auch Grundlage der mündlichen Prüfung. Nach dem Informationsblatt sollte der Studiengang den wissenschaftlichen Anspruch auf Hochschulniveau mit einem praxisorientierten Beratungsansatz verbinden.
Die Prüfung bildet nach § 15 der Prüfungsordnung den qualifizierten Abschluss des Wieterbildungsstudiengangs „Betriebliche Altersversorgung”. Nach einer Bescheinigung der Fachhochschule vom 24. Mai 2006 führte der Studiengang zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Das Studium werde durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche oder kirchliche Prüfung abgeschlossen.
Nach dem Informationsblatt der C AG handelte es sich um ein weiterbildendes Studium. In der Präambel der Prüfungsordnung und in mehreren Regelungen (§§ 1 Satz 1, 15 Abs. 1, 16 Abs. 3, 17 Abs. 3) wird ausgeführt, dass es sich bei der Maßnahme um einen Weiterbildungsstudiengang handelt. In einem Schreiben der Fachhochschule vom 7. September 2006 wurde bescheinigt, dass es sich bei der Maßnahme um einen weiterbildenden Studiengang gehandelt habe.
Seit dem 1. August 2005 ist der Kläger Senior Consultant für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung bei der S GmbH in Frankfurt.
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit insgesamt Aufwendungen in Höhe von 9.183,39 € im Zusammenhang mit dem Weiterbildungsstudium geltend. In dem Einkommensteuerbescheid 2004 vom 23. Januar 2006 wurden diese Aufwendungen nur als Sonderausgaben in Höhe von 4.000 € anerkannt.
Mit am ...