Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionsabzugsbetrag für nur kurzfristig im Betrieb verbleibende WG (hier: Hühner)
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages gemäß § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG.
- Für Hühner, bei denen bereits bei Bildung des Investitionsabzugsbetrages klar ist, dass sie nicht bis zum Ende des Wj, welches dem Wj der Anschaffung folgt, im Betrieb verbleiben, kommt die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages nicht in Betracht.
Normenkette
EStG § 7g
Streitjahr(e)
2007, 2008
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt vornehmlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und ist dabei insbesondere im Bereich der Geflügelhaltung tätig. Das Wirtschaftsjahr läuft jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (Wirtschaftsjahr 2007/2008) machte der Kläger Investitionsabzugsbeträge in Höhe von 2 x … € für die voraussichtliche Anschaffung von Legehennen und Hähnen geltend (sog. 6. und 7. Durchgang). Die voraussichtlichen Anschaffungskosten sollten dabei jeweils rund … € betragen. Der Kläger schaffte sodann die Tiere für den 6. Durchgang im März/April 2009 bzw. für den 7. Durchgang im Februar 2010 an. Die Anschaffungskosten für ein Tier lagen dabei jeweils zwischen 10 und 12 €. Die Tiere des 6. Durchganges stallte der Kläger am 18. Januar 2010, die des 7. Durchganges am 23. November 2010 aus. Er veräußerte in diesem Rahmen die Tiere als Schlachtvieh, wofür er jeweils einen Kaufpreis zwischen 1,93 € und 2,06 € erhielt, wobei aus dem 6. Durchgang 39,92% und aus dem 7. Durchgang 33,64% der Tiere nicht mehr veräußert werden konnten. Ausweislich eines Vertrags des Klägers mit einem Geflügellieferanten sollte das Geflügel jeweils im Alter von 22 Wochen an den Kläger geliefert werden, wobei die Legeperiode der Tiere (für die Erzeugung von Bruteiern) von der 22. bis zur 60. Lebenswoche läuft. Dementsprechend tauschte der Kläger bereits in den Vorjahren mindestens einmal jährlich den Bestand an Hennen und Hähnen aus. Der Kläger bewertete die Hühner entsprechend dem BMF-Schreiben vom 14. November 2001 (IV A 6-S 2170-36/01, BStBl I 2001, 864) nach den Grundsätzen der Gruppenbewertung.
Der Beklagte - das Finanzamt (FA) - gewährte die Investitionsabzugsbeträge zunächst in den jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden vom 5. Mai 2009 für das Jahr 2007 und vom 30. August 2010 für das Jahr 2008. Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, die Gewährung der Investitionsabzugsbeträge müsse rückgängig gemacht werden, da die gesetzlich vorgesehenen Verbleibensvoraussetzungen für die Hühner nicht erfüllt seien. Dementsprechend änderte das FA die bis dahin ergangenen Bescheide unter dem 3. Juni 2011 unter Berufung auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), wobei es die spätere Auflösung der Investitionsabzugsbeträge in anderen hier nicht in Streit stehenden Jahren ebenfalls rückgängig machte.
Im dagegen angestrengten Einspruchsverfahren beriefen die die Kläger auf Rdnr. 45 und 64 des BMF-Schreibens vom 8. Mai 2009 (IV C 6-S 2139-b/07/10002, BStBl I 2009, 633) und trugen in diesem Zusammenhang vor, das Ausscheiden der Hühner basiere nicht auf einer Willensbildung des Klägers, vielmehr seien diese infolge des Ablaufs der Nutzungsdauer wirtschaftlich verbraucht. Zudem handele es sich bei den Hühnern um geringwertige Wirtschaftsgüter, so dass deren Verbleiben im Betrieb nicht zu prüfen sei. Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 8. März 2012 als unbegründet zurück und schloss sich dabei der Auffassung des Senats eines in gleicher Sache ergangenen Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung an (Az. 2 V 293/11). Danach falle die Prognose im Hinblick auf den nötigen Verbleib der Hühner im Betrieb zulasten der Kläger aus und die im BMF-Schreiben geregelten Ausnahmen seien nicht einschlägig.
Hiergegen richtet sich nunmehr die Klage. Zur Begründung verweisen die Kläger wiederum auf Rdnr. 45 und 64 des genannten BMF-Schreibens.
Insbesondere Rndr. 45 beziehe sich systematisch - anders als in der Einspruchsentscheidung dargestellt - auf die voraussichtliche Verwendung des Wirtschaftsguts und damit auf den Prognosezeitpunkt. Die Veräußerung der Tiere sei nicht vom Willen des Klägers, sondern von der Leistungsfähigkeit der Tiere abhängig. Das Tatbestandsmerkmal „unvorhergesehen” werde im BMF-Schreiben nicht genannt. Bereits zu § 7g EStG a.F. habe die Verwaltung in H 7g (2-9) EStH 2006 Ausnahmen bei Ablauf der Nutzungsdauer oder wirtschaftlichem Verbrauch geregelt. Eine Verschärfung von Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags gegenüber der früheren Ansparabschreibung habe der Gesetzgeber nich...