Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine lineare Abschreibung für aktivierte Zuckerrübenlieferungsrechte
Leitsatz (redaktionell)
- Zuckerrübenlieferungsrechte sind immaterielle WG des LuF-Betriebs.
- Auch solche Rechte können abgeschrieben werden, wenn sie dem Wertverzehr unterliegen.
- An den Betrieb gebundene Zuckerrübenlieferungsrechte sind trotz ihrer zeitlichen Begrenzungen in den Streitjahren 1996 bis 2000 dem nicht abnutzbaren Anlagevermögen des LuF-Betriebes zuzurechnen.
Normenkette
EStG § 7
Streitjahr(e)
1996, 1997, 1998, 1999, 2000
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob aktivierte Zuckerrübenlieferungsrechte linear abgeschrieben werden können.
Die miteinander verheirateten Kläger wurden in den Jahren 1996 bis 2000 (Streitjahre) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Der Gewinn wird nach dem Wirtschaftsjahr gemäß § 4a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. Die Klägerin ist kaufmännische Angestellte.
Der Kläger erwarb in 1994 und in den folgenden Jahren von anderweitigen Landwirten Zuckerrübenlieferungsrechte zu so genannten A- und B-Quoten, für die Belieferung von Zuckerfabriken. Die Anschaffungskosten wurden jeweils aktiviert und auf einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben.
Nach einer Außenprüfung für die Jahre 1996 bis 1999 versagte der Beklagte u.a. die Abschreibungen für die Streitjahre und erhöhte die betreffenden Buchwerte und damit die landwirtschaftlichen Gewinne entsprechend. Der Einspruch blieb erfolglos.
Dagegen richtet sich die Klage. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 24.06.1999 IV R 33/98 (BFH/NV 1999, 1550) entschieden, dass es sich bei dem Zuckerrübenlieferungsrecht um ein verfestigtes Recht von unbestimmter Dauer handele. Bei Rechten von unbestimmter Dauer bestehe Gewissheit über das Ende, jedoch nicht über den Zeitpunkt ihres Wegfalles. Obwohl die Regelungen der EU zur Zuckermarktordnung bislang stets verlängert worden seien, sei das Ende der Geltungsdauer der Quotenregelung jedoch zum 31.12.2006 absehbar gewesen. Der BFH haben in dem vorerwähnten Urteil von befristeten Quotenregelungen gesprochen, die nur verlängert worden seien. Diese Ausführungen ließen den Schluss zu, dass der BFH entgeltlich erworbene Zuckerrübenquoten für abschreibbar halte. Auch der Hinweis des BFH auf das mit dem Grundsatz der Besteuerungsgleichheit nicht zu vereinbarende widersprüchliche Verhalten der Finanzverwaltung im Hinblick auf die Tatsache, dass eine entgeltlich erworbene Milchreferenzmenge als abnutzbares auf zehn Jahre abzuschreibendes Anlagegut behandelt werde, lasse den Schluss zu, dass der BFH die gleiche Behandlung für Zuckerrübenlieferungsrecht für geboten halte. Die Quotenpreise je dt A- und B-Rüben in dem Zeitraum 1994 bis einschließlich 2000 seien kontinuierlich von 30 DM auf 50 DM gestiegen; danach sei der Preis deutlich bis Januar 2005 auf 16,85 DM gefallen.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuer-Änderungsbescheide für die Jahre 1996 bis 1999 sowie den Einkommensteuerbescheid 2000 vom …, sämtlich in Gestalt des Einspruchsbescheides vom … in der Weise zu ändern, dass unter Berücksichtigung einer linearen Abschreibung von zehn Jahre auf die Zuckerrübenlieferungsrechte in den Wirtschaftsjahren 1995/66 in Höhe von … DM, 1996/97 in Höhe von … DM, 1997/98 in Höhe von … DM, 1998/1999 in Höhe von … DM, 1999/00 in Höhe von … DM und 2000/01 in Höhe von … DM die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft gemindert und die Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 2000 entsprechend festgesetzt werden.
Der Beklagte beantragt,
Die Klage abzuweisen.
Er hält daran fest, dass es sich bei den Zuckerrübenlieferungsrechten nicht um abnutzbare Wirtschaftgüter handele. Bei Rechten hänge die Abschreibung grundsätzlich davon ab, dass sie befristet seien. Das gelte jedoch nicht, wenn die befristeten Rechte stets verlängert würden und auch mit weiterer Verlängerung zu rechnen sei. Für Zucker existierte eine Quotenregelung seit 1968. Diese Regelung und ihre nachfolgenden Regelungen seien zwar stets befristet gewesen, jedoch auch immer wieder verlängert worden. Ein Auslaufen der Quotenregelung sei in den Streitjahren auch nicht absehbar gewesen, so dass Zuckerrübenlieferungsrechte unverändert als unbefristete Rechte zu behandeln seien.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat zu Recht eine Abschreibung der Zuckerrübenlieferungsrechte versagt.
Nach zutreffender und übereinstimmender Auffassung der Beteiligten handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Zuckerrübenlieferungsrechten um immaterielle Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Klägers. Auch solche Rechte können abgeschrieben werden, wenn sie dem Wertverzehr unterliegen. Denn Sinn und Zweck der Regelungen über die Absetzungen nach § 7 EStG ist, den Wertverzehr eines Wirtschaftsguts durch eine periodengerechte Aufwandsverteilung zu berück...