Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1999: Verrechenbarkeit von Verlusten aus ausländischen Betriebsstätten - Veräußerung einer ausländischen Betriebsstätte
Leitsatz (redaktionell)
- Die Veräußerung einer ausländischen Betriebsstätte führt zur Finalität der Verluste der Betriebsstätte; diese müssen im Stammhaus beim Stammhausstaat Berücksichtigung finden.
- Das gilt jedenfalls dann, wenn die mit einer belgischen Betriebsstätte bis zu deren Veräußerung im Jahr 1998 erwirtschaften Verluste aufgrund des abweichenden Wj im Jahr 1999 in Deutschland bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind, weil sie sich in Belgien nicht ausgewirkt haben.
- Grds. ist die Frage der Verrechenbarkeit von Verlusten aus ausländischen Betriebsstätten höchstrichterlich geklärt.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1; DBA-Belgien Art. 7 Abs. 1, Art. 23; EGV Art. 43, 48
Streitjahr(e)
1999
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Verlusten aus einer Betriebsstätte in Belgien.
Die Klägerin, die als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) im Jahre 1995 gegründet wurde und als Großhändler für … tätig ist, hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. März bis zum 28. Februar. 60 % der Geschäftsanteile der Klägerin hielt die X GmbH, je 20 % der Geschäftsanteile hielten die Herren A und B.
Die Klägerin gründete im Jahr 1996 eine Zweigniederlassung in Belgien. Für diese Niederlassung, die am 20. November 1996 in das Belgische Handelsregister eingetragen wurde, erstellte die Klägerin eine gesonderte Buchführung. Die Ergebnisse dieser Buchführung berücksichtigte die Klägerin in ihrem deutschen Jahresabschluss. Den Aufbau der belgischen Betriebsstätte finanzierte die Klägerin durch ein Darlehen der X GmbH, die die Klägerin mit Speiseeis belieferte. Dieses Darlehen verbuchte die Klägerin über das normale Kreditorenkonto. Somit erfasste sie diese Zinsen als Betriebsausgaben, nicht aber in der gesonderten Buchführung für die belgische Betriebsstätte, obwohl sie auf diese entfielen. Als Ergebnisse der belgischen Betriebsstätte berücksichtigte die Klägerin in ihren deutschen Jahresabschlüssen für den Veranlagungszeitraum 1997 aus dem Wirtschaftsjahr 1996/97 einen Verlust in Höhe von … DM und im Veranlagungszeitraum 1998 aus dem Wirtschaftsjahr 1997/98 einen Verlust in Höhe von … DM. Insoweit fand die Regelung in § 2 a Abs. 3 EStG a.F. Anwendung, die letztmalig für den VZ 1998 galt. Durch Kaufvertrag vom 12. November 1998 veräußerte die Klägerin das Betriebsvermögen ihrer belgischen Niederlassung rückwirkend zum 31. August 1998 an die belgische Y N. V. Gesellschafter der belgischen Y N.V. waren die Brüder A und B. In ihrer Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 berücksichtigte die Klägerin aus dem Wirtschaftsjahr vom 1. März 1998 bis 31. August 1998 aus der belgischen Betriebsstätte gewinnmindernd einen laufenden Verlust in Höhe von … DM und einen Veräußerungsverlust in Höhe von … DM. Ferner berücksichtigte die Klägerin in ihrem Jahresabschluss zum 28. Februar 1999 Zinszahlungen aus dem Darlehen der X GmbH in Höhe von … DM. Diese hatte sie allerdings nicht in der gesonderten Buchführung der belgischen Betriebsstätte zugeordnet.
Die Veranlagung zur Körperschaftsteuer 1999 erfolgte mit Bescheid vom 15. Februar 2001 zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Jahre 2003 führte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung bei der Klägerin eine Außenprüfung durch. Dabei gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass für den Veranlagungszeitraum 1999 ein Betrag in Höhe von insgesamt … DM nicht abzugsfähig sei, nämlich sowohl der laufende Verlust aus der belgischen Betriebsstätte in Höhe von … DM, der Veräußerungsverlust in Höhe von DM (zusammen … DM) sowie darüber hinaus die von der Klägerin gewinnmindernd berücksichtigten Zinsen in Höhe von … DM aus dem Darlehen der X GmbH, mit dem die Klägerin den Aufbau der belgischen Betriebsstätte finanziert hatte. Die Berechnung der bei der belgischen Betriebsstätte angefallenen Verluste einschließlich der Zinsen ist zwischen den Beteiligten der Höhe nach unstreitig. Das Finanzamt folgte hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Auffassung der Außenprüfung und nahm in dem geänderten Bescheid vom 18. Mai 2004 gewinnerhöhend eine Hinzurechnung in Höhe von … DM vor, so dass sich ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von … DM und eine Körperschaftsteuer in Höhe von … DM ergab.
Gegen den geänderten Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Mit diesem machte sie im Wesentlichen geltend, dass entsprechend der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. Mai 2008 C-414/06 (Lidl Belgium) die Verluste, die sie in ihrer belgischen Betriebsstätte erlitten habe, im Veranlagungszeitraum 1999 gewinnmindernd im Stammhausstaat zu berücksichtigen seien. Das Finanzamt wies den Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1999 als unbegründet zurück.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage un...