Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge bis 2004 als Sonderausgaben beschränkt abzugsfähig
Leitsatz (redaktionell)
- Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind keine vorweggenommenen Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG.
- Für Jahre bis 2004 kommt der Werbungskostenabzug für die Rentenversicherungsbeiträge schon deshalb nicht in Betracht, weil es objektiv am Zusammenhang mit einer auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit fehlt. Ein derartiger Veranlassungszusammenhang könnte allenfalls ab Geltung des AltEinkG (Veranlagungszeitraum 2005) gegeben sein.
- Die Frage der Verfassungswidrigkeit einer etwaigen Doppelbesteuerung aufgrund der nachgelagerten Rentenbesteuerung nach dem AltEinkG bleibt künftigen Verfahren betr. die Besteuerung ab 2005 zufließender Alterseinkünfte vorbehalten.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2a, §§ 22, 9 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
1994
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 17.04.2008; Aktenzeichen III R 5/06) |
Tatbestand
Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Verlusten aus einer Verlagstätigkeit und einer „Verwaltungsselbsthilfe-Tätigkeit”, die Höhe der Werbungskosten aus der Tätigkeit als Lehrer so wie die Abzugsfähigkeit der Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften.
Der Kläger, hauptberuflich Lehrer an einer Schule in B., wohnte im Streitjahr in L.. Er unterrichtete an Gymnasium, Fachoberschule und Berufsschule die Fächer Chemie, Fachkunde, Fachzeichnen, Naturwissenschaften und EDV sowie Werkstatt- und Laborunterricht im Bereich Holztechnik. Weiterhin betrieb er einen Verlag in S., den das Finanzamt H. unter der Steuernummer (...) führte.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA -) wich in dem ursprünglichen Steuerbescheid erheblich von der Steuererklärung des Klägers ab. Es erkannte den erklärten Verlust aus der Verlagstätigkeit (- 48.792,00 DM) mit dem Hinweis nicht an, dass dieser erst nach entsprechender Mitteilung des für die Feststellung zuständigen Finanzamtes berücksichtigt werde. Der Steuerbescheid werde ggf. entsprechend von Amtswegen nach § 175 Abgabenordnung (AO) geändert werden. Darüber hinaus berücksichtigte es bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund fehlender Nachweise lediglich den Werbungskostenpauschbetrag (anstatt der beantragten 45.077,00 DM Werbungskosten).
Der Einspruch des Klägers gegen diesen Bescheid blieb erfolglos.
Im Rahmen des sich anschließenden Klageverfahrens erkannte das FA aufgrund der vorgelegten Nachweise einen Teil der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an, insgesamt 28.558,00 DM. Es erließ insoweit mehrfach geänderte Bescheide, zuletzt geändert am 24. Oktober 2005.
Der Kläger reichte beim FA neben seiner Einkommensteuererklärung auch eine gesonderte Feststellungserklärung ein, in der er einen gewerblichen Verlust von - 6.161,00 DM aus „Verwaltungsselbsthilfe” erklärte. Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit - entsprechend der vorliegenden Gewinnermittlung - setzten sich wie folgt zusammen:
Buchführung VfA |
800,00 DM |
Vorber. Steuererkl. 93 VfA |
960,00 DM |
G.u.V.rechnung 93 VfA |
320,00 DM |
Gartenpflege VfA |
960,00 DM |
Gartenpflege L. |
640,00 DM |
Fußwegreinigung S. |
560,00 DM |
Vorbereitung Steuererkl. 92 (...) |
960,00 DM |
Leasingeinnahmen |
110,00 DM |
Vermögensverwaltung |
2.400,00 DM |
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8.470,00 DM |
Alle erklärten Einnahmen, die den Zusatz „VfA” enthalten, waren in der Gewinnermittlung des Verlages entsprechend als Betriebsausgaben erklärt. Das FA hat bisher keinen Feststellungsbescheid erlassen.
Das Niedersächsische Finanzgericht (Nieders. FG) hat zwischenzeitlich den vom zuständigen Finanzamt H. erlassenen negativen Feststellungsbescheid und die entsprechende Einspruchsentscheidung betreffend den Verlag mit Urteil vom 15. Mai 2003 unter dem Aktenzeichen (AZ) 8 K 258/98 bestätigt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die vom Kläger erhobene Beschwerde betreffend die Nichtzulassung der Revision unter dem AZ III B 100/03 am 4. Mai 2004 abgewiesen.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Berücksichtigung von gewerblichen Verlusten aus dem Verlag (- 48.792,00 DM) und der „Verwaltungsselbsthilfe” (- 6.161,00 DM). Er habe den Verlag mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben. Ein Liebhabereibetrieb, wie es das Feststellungsfinanzamt angenommen habe, läge nicht vor. Der Verlust aus der „Verwaltungsselbsthilfe” sei im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Feststellungserklärung erklärt worden, über die bisher noch nicht entschieden sei. Auch hier sei er mit Gewinnerzielungsabsicht tätig gewesen. Dies sei in den Folgejahren erkennbar, in denen er dann auch entsprechende Gewinne erzielt habe. Die Verwaltungsselbsthilfe umfasse Hausverwaltung, -pflege und Vermietung und Verpachtung.
Darüber hinaus seien weitere Werbungskosten aus seiner Tätigkeit als Lehrer anzuerkennen, insgesamt 2.723,04 DM:
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laut Antrag |
laut Steuerbescheid |
verbleiben |
Fachbücher, |
1.922,89 DM |
- 1.153,70 DM, |
769,19 DM |
Büromaterial |
3.167,96 DM |
- 2.403,36 DM |
764,60 DM |
Arbeitsmittel/Werkzeuge |
1.218,08 DM |
- 28,83 DM |
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