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Niedersächsisches FG Urteil vom 19.03.2002 - 1 K 491/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mindestwertberechnung durch Ansatz der Bodenrichtwerte abzüglich eines Abschlages für Übergröße des Grundstücks

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Wert eines Grundstücks ist im Ertragswertverfahren gemäß § 146 Abs. 2 bis 5 BewG festzustellen, wenn ein höherer Mindestwert (§ 146 Abs. 6 BewG) nicht existiert.

 

Normenkette

BewG § 146 Abs. 2-6

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.05.2005; Aktenzeichen II R 21/02)

 

Tatbestand

Umstritten ist die gesonderte Feststellung eines Grundstückswerts.

Am ...1996 erbte die Klägerin (Kl.) das Grundstück .... Es war 5.790 qm groß und mit einem Wohnhaus bebaut, das im Jahre 1956 errichtet sowie 1973 erweitert worden war. Das Grundstück liegt in A., einem Ort, der aus zwei Ortsteilen besteht: Einem kleineren, der die „alte Ortslage” umfasst und in dem das streitige Grundstück liegt, sowie einem größeren Neubaugebiet.

Bis zum 31.12.1995 (einschließlich) gab es für A. keine differenzierte Bodenrichtwertkarte. Die vom zuständigen Gutachterausschuss festgestellten Bodenrichtwerte ergaben sich vielmehr aus einer Liste, die auch die Richtwerte vieler anderer Gemeinden im Landkreis enthält. Diese Liste weist für A. auf den 31.12.1992 einen einzigen Richtwert aus, nämlich 70 DM. Für die beiden folgenden Stichtage (31.12.1993 und 1994) enthält die Liste Richtwerte von je 90 DM/qm sowie auf den 31.12.1995 einen Richtwert von 170 DM/qm. Die Beträge von 70 und 90 DM gelten für nicht erschlossene Baugrundstücke. Der auf den 31.12.1995 ausgewiesene Wert von 170 DM/qm gilt für Bauland, „für das Erschließungsbeiträge nicht mehr zu entrichten sind”. Es ist unstreitig, dass sich alle Richtwerte auf ein „typisches Richtwertgrundstück” beziehen, das maximal 1.000 qm groß ist.

Eine differenzierte Bodenrichtwertkarte liegt für A. er...

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