Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer: Einheitlicher Leistungsgegenstand nach Kündigung des ursprünglichen Bauvertrags
Leitsatz (redaktionell)
- Zur Bemessungsgrundlage für die GrESt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.
- Zum Begriff des sog. einheitlichen Leistungsgegenstands und zum objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag.
- Von einem sog. einheitlichen Leistungsgegenstands kann nicht gesprochen werden, wenn ein Bauherr aufgrund der Kündigung des ursprünglichen Bauvertrags zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags sowohl hinsichtlich des „Ob” und des „Wie” der Bebauung frei gewesen ist und zu diesem Zeitpunkt von der Veräußererseite kein annahmefähiges Angebot für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück vorgelegen hat.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die nach dem Erwerb des Grund und Bodens angefallenen Bauerrichtungskosten für ein Wohngebäude, die bereits der Umsatzsteuer unterliegen, zusätzlich noch der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen sind.
Die Kläger beabsichtigten im Herbst 2005 für sich ein Eigenheim zu erwerben. In diesem Zusammenhang nahmen sie mit dem ihnen persönlich bekannten S. Kontakt auf, der in der unmittelbaren Nachbarschaft des damaligen Wohnhauses der Kläger in der Straße I. ein von ihm zum Verkauf angebotenes, unbebautes Grundstück besaß. S. ist zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer der S. Bauträger GmbH.
Im Hinblick auf den möglichen Grundstückserwerb erstellte die S. Bauträger GmbH für die Kläger am 25. November 2005 einen Lageplan und unter dem 7. Dezember 2005 eine Bauzeichnung über die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem zum Erwerb angebotenen Grundstück. Diese Bauzeichnung wurde dem von den Klägern am 22. Dezember 2005 gestellten Bauantrag als Anlage beigefügt. In der Folge wurde zwischen den Klägern und der S. Bauträger GmbH am 28. Dezember 2005 ein Bauvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück I. gegen eine Vergütung in Höhe von 129.659 Euro, einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 16 Prozent, abgeschlossen.
Die Kläger entschlossen sich allerdings aus Kostengründen günstigere Angebote über die Erstellung von Fertighäusern einzuholen und erklärten gegen Zahlung einer Abstandssumme in Höhe von 4.000 Euro am 4. Januar 2006 die Kündigung des Bauvertrags mit der S. Bauträger GmbH.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 13. Januar 2006 erwarben die Kläger gemeinschaftlich das angebotene Grundstück von S. für einen Gesamtkaufpreis in Höhe von 20.000 Euro. Die Baubehörde erteilte ihnen am 16. Januar 2006 die Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück.
Das beklagte Finanzamt setzte mit Bescheiden vom 16. Februar 2006 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Grunderwerbsteuer für die Kläger ausgehend von dem gezahlten Grundstückskaufpreis in Höhe von insgesamt 700 Euro (aufgrund des hälftigen Miteigentums jeweils 350 Euro) fest.
Die Kläger holten zu Beginn des Jahres 2006 verschiedene Fertighausangebote insbesondere der Firmen L., T. und R. ein. Diese Angebote wiesen allerdings gegenüber dem ursprünglichen Angebot der S. Bauträger GmbH keine Preisvorteile auf. Daher entschlossen sich die Kläger erneut auf das Angebot der S. Bauträger GmbH zurückzugreifen und schlossen mit ihr am 27. Februar 2006 einen neuen Bauvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses zu einem Gesamtpreis von wiederum 129.659 Euro, einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 16 Prozent, ab. In der Folge wurden zu diesem Bauvertrag vier Nachträge vereinbart, die zusammen schließlich zu einer Gesamtauftragssumme in Höhe von 129.257,54 Euro, einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, führten.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2009 teilte das beklagte Finanzamt den Klägern mit, dass es beabsichtige, die festgesetzte Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung der Bauerrichtungskosten nach dem Bauvertrag vom 28. Dezember 2005 auf 5.238 Euro (2.619 Euro x 2) zu erhöhen. Es begründete diese Entscheidung damit, dass zwischen dem Veräußerer des Grundstücks und der das Wohngebäude errichtenden Baufirma ein erkennbar abgestimmtes Verhalten vorgelegen habe, welches darauf gerichtet gewesen sei, den Klägern ein bebautes Grundstück zu verschaffen. Die Kläger seien daher zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags in ihrer Entscheidung über das „Ob” und „Wie” der Bebauung nicht mehr frei gewesen.
Das beklagte Finanzamt setzte anschließend mit Bescheiden vom 18. Juni 2009 unter Abänderung der Bescheide vom 16. Februar 2006 die Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung des Grundstückskaufpreises und des Bauvertrages vom 27. Februar 2006 in der Fassung des letzten Nachtrags auf 5.222 Euro (2 x 2.611 Euro) fest.
Die Kläger legten gegen diese Bescheide am 10. Juli 2009 Einsprüche ein. Diese wurden mit Bescheiden vom 21. Januar 2010 zurückgewiesen. In der...