Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschreibung in der Ergänzungsbilanz ist entsprechend der Abschreibung in der Gesamthandsbilanz vorzunehmen
Leitsatz (redaktionell)
- Der entgeltliche Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einer PersG ist einkommensteuerrechtlich als entgeltliche Anschaffung von Anteilen an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden WG zu werten.
- Hat ein Gesellschafter seinen Mitunternehmeranteil entgeltlich erworben, sind die AK in einer Ergänzungsbilanz zu erfassen und fortzuschreiben, soweit die Aufwendungen den Betrag des übergehenden Kapitalkontos in der Steuerbilanz der PersG übersteigen.
- Eine Personengesellschaft hat einen einheitlichen Betriebsvermögensvergleich durchzuführen, daher sind grundsätzlich auch die WG des BV einheitlich zu bilanzieren.
- Der in der Ergänzungsbilanz eines Mitunternehmers aktivierte Mehrwert eines abnutzbaren WG des Gesellschaftsvermögens ist entsprechend der in der Gesamthandsbilanz zu Grunde gelegten Restnutzungsdauer abzuschreiben.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1, § 7
Streitjahr(e)
1993, 1994, 1995, 1996
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der in der Ergänzungsbilanz eines Mitunternehmers aktivierte Mehrwert eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes des Gesellschaftsvermögens entsprechend der in der Gesamthandsbilanz zugrunde gelegten Restnutzungsdauer abzuschreiben ist.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine … Kommanditgesellschaft. Ihr Unternehmensgegenstand war der Bau und der Betrieb eines …-Schiffes. Die Klägerin hatte das Schiff im Jahr 1985 erworben und zunächst degressiv abgeschrieben. Im Jahr 1993 wechselte die Klägerin zur linearen Abschreibung des Restbuchwertes auf der Grundlage einer Restnutzungsdauer von 4,5 Jahren. Übereinstimmend gehen Kläger und Beklagter davon aus, dass zum Gesamthandvermögen der Klägerin im Wesentlichen nur das Schiff gehörte.
An der Klägerin war eine Vielzahl von Kommanditisten beteiligt. Im vorliegend maßgeblichen Zeitraum erwarben neue Gesellschafter folgende Anteile von ausscheidenden Kommanditisten: …
Die Kaufpreise überstiegen dabei jeweils die Buchwerte der Kapitalkonten der ausscheidenden Gesellschafter. Die Klägerin erfasste die übersteigenden Beträge in den Ergänzungsbilanzen der eingetretenen Gesellschafter als Mehrwerte gegenüber den in ihrer Gesamthandbilanzen ausgewiesenen Wertansätzen für das von ihr betriebene Schiff. Diese Mehrwerte schrieb sie in den Ergänzungsbilanzen korrespondierend zu der Abschreibung des Schiffes in der Gesamthandbilanz ab.
In der Zeit … führte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung … bei der Klägerin eine Außenprüfung durch. Im Prüfungsbericht vom … vertrat der Prüfer die Auffassung, zwar seien für die in den Ergänzungsbilanzen aktivierten Mehrwerte grundsätzlich die gleiche Absetzungsmethode und die gleiche Restnutzungsdauer wie in der Gesamthandsbilanz zugrunde zu legen. Hiervon seien jedoch Ausnahmen geboten, nämlich wenn dies durch entsprechende Sonderregelungen zugelassen bzw. vorgeschrieben sei oder wenn – wie hier – die zu erwartende tatsächliche Restnutzungsdauer wesentlich länger sei als die Restnutzungsdauer, die sich aus der in der Gesamthandsbilanz zugrunde gelegten Gesamtnutzungsdauer rein rechnerisch ergebe und der gezahlte Mehrbetrag erheblich sei. Vorliegend sei daher bei der Abschreibung der Mehrwerte jeweils die Restnutzungsdauer anzusetzen, wie sie bei gebraucht erworbenen Seeschiffen angewendet werde (Rundverfügung der OFD Hannover S 2190 – 10-StO 221, S 2190-25-StH 2001 vom 02.04.1982 EStG-Kartei ND § 7 EStG Nr. 3.4 Absetzung für Abnutzung bei second-hand-Schiffen).
Dementsprechend verteilte der Prüfer die zum 01.01.1993 und zum 01.01.1994 vorhandenen Mehrwerte in den Ergänzungsbilanzen auf eine Restnutzungsdauer von 6 Jahren, statt wie von der Klägerin angesetzt, von 4,5 bzw. 3,5 Jahren und die zum 1. Januar 1995 aktivierten Mehrwerte auf eine Restnutzungsdauer von 5 statt von 2,5 Jahren. Hierdurch verminderten sich die Abschreibungsbeträge für die Mehrwerte lt. Ergänzungsbilanzen wie folgt: …
Der Beklagte folgte dieser Auffassung und änderte die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (künftig Feststellungsbescheide) für 1993 bis 1996 entsprechend. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.
Im Klageverfahren vertritt die Klägerin die Auffassung, die Abschreibung der Mehrwerte in den Ergänzungsbilanzen müsse entsprechend der Abschreibung in der Gesamthandsbilanz erfolgen, also unter Anwendung der in der Gesamthandsbilanz gewählten Abschreibungsmethode und der dieser zugrunde liegenden Restnutzungsdauer.
Durch die Veräußerung eines Kommanditanteils entstehe kein neues Wirtschaftsgut, das abweichend vom Wirtschaftsgut Schiff abgeschrieben werden könne. Die Mehrwerte stellten Korrekturposten zu den in der Gesamthandsbilanz aktivierten Wirtschaftsgütern dar. Diese Korrekturposten hätten keinen Einfluss auf die Nutzungsd...