vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 56/13)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unentgeltliche Überlassung von Räumen keine umsatzsteuerfreie Vermietung
Leitsatz (redaktionell)
- Die unentgeltliche Überlassung von Räumen ist keine umsatzsteuerfreie Vermietung.
- Die Vermietung von Gebäuden als Umsatz setzt voraus, dass der Vermieter des Gebäudes dem Mieter gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht überträgt, die Sache in Besitz zu nehmen und andere von ihr auszuschließen.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 12a, § 15 Abs. 2
Streitjahr(e)
2004, 2005, 2006
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin betreibt einen Möbeleinzelhandel. In 2008 führte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung Osnabrück bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, die auch die Streitjahre betraf. Die Außenprüfung stellte zu den hier streitigen Rechtsfragen den nachfolgend geschilderten Sachverhalt fest. Die Klägerin hatte durch Mietvertrag vom 18. August 2004 ab 1. Oktober 2004 drei separat zu nutzende Pavillons in der B.straße 7 A in M. zur Nutzung durch Mitarbeiter und Gäste von der Bau- und Vermietungsgesellschaft A. angemietet. Nach dem Mietvertrag hatten die Pavillons eine Nutzfläche von 209 qm. Zwei der Pavillons sind als Schlafbereich konzipiert mit jeweils eigenem Bad, während der dritte Pavillon als gemeinsamer allgemeiner Wohnbereich, bestehend aus Küche und Wohnzimmer genutzt wird. Die Klägerin stattete die Pavillons mit Inventar aus. Der hierfür getätigte Aufwand war mit Umsatzsteuer belastet, die die Klägerin in den Streitjahren mit 27.992,81 € für 2004, 5.027,15 € für 2005 und 421,66 € für 2006 als abziehbare Vorsteuerbeträge berücksichtigte.
Die Klägerin stellte die in Rede stehenden Räumlichkeiten ihren Gesellschafter - Geschäftsführern zur Verfügung. In den Geschäftsführerverträgen wurde diesbezüglich durch Vertragsänderung vereinbart: „Die Gesellschaft stellt dem Geschäftsführer eine der Betriebswohnungen in der B.straße 7 A zur Verfügung, wenn und solange sich der Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft in M. aufhält.” Die Änderungen im jeweiligen Geschäftsführervertrag datieren vom 1. August 2004. Nicht ersichtlich ist aus der geänderten Vertragsgestaltung, dass die Geschäftsführer jeweils zu einer größeren Arbeitsleistung als zuvor verpflichtet gewesen sind wären.
Die Außenprüfung nahm an, dass die Klägerin einen steuerbaren aber nach § 4 Nr. 12 a Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerbefreite Leistung an die Arbeitnehmer durch die Wohnungsüberlassung verwirkliche. Deshalb sei der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen. Dadurch dass die Klägerin auch die Energiekosten des Pavillons trage, erbringe sie zusätzlich eine steuerpflichtige Leistung an die Geschäftsführer. Diesbezüglich schätze die Außenprüfung eine monatliche Bemessungsgrundlage von 150 €.
Entsprechend dem Ergebnis der Außenprüfung setzte der Beklagte durch Änderungsbescheide vom 22. Februar 2010 die Umsatzsteuer für die Streitjahre fest. Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie allein aus betrieblichen Gründen ihren Geschäftsführern die Möglichkeit einräume bei ihrer Tätigkeit vor Ort in den Pavillons zu nächtigen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Geschäftsführer ihren jeweiligen Wohnsitz weit entfernt vom Betriebssitz der Klägerin hätten und dort mit ihren Familien zusammen lebten. Um ihre Geschäftsführertätigkeit konkret ausüben zu können, sei es jedoch erforderlich, dass sie zeitweise am Betriebssitz der Klägerin tätig seien. Nur in diesem Zusammenhang werde es Ihnen ermöglicht im Pavillon zu nächtigen. Daher erbringe die Klägerin keine steuerbaren Umsätze mit der Überlassung des jeweiligen Pavillons. Auf die BFH Entscheidung vom 30. März 2006 V R 6/04 werde hingewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Umsatzsteuer 2004 um 28.040,81 €, die Umsatzsteuer 2005 um 5.315,18 € und die Umsatzsteuer 2006 um 709,66 € herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Klägerin die Räumlichkeiten im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes an die Geschäftsführer steuerfrei vermiete. Vertragliche Gestaltung und tatsächliche Durchführung sprächen insgesamt für eine Vermietung. Die Geschäftsführer könnten immer dann, wenn sie es für erforderlich hielten, die Räumlichkeiten nutzen. Jedem Gesellschafter werde ein Wohnbereich zur Verfügung gestellt, so dass diese Räumlichkeiten von ihm in Besitz genommen werden könnten. Wenn die Geschäftsführer die Räumlichkeiten nutzten, stünden diese nicht mehr für andere zur Verfügung. Damit sei eine Nutzung durch andere Personen ausgeschlossen. Die Steuerfreiheit der von der Klägerin erbrachten Leistungen schließe deshalb den streitigen Vorsteuerabzug aus.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte. Dem Gericht ...