Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungsbescheid 1983 (P. GmbH & Co. Vertriebs KG)
Tenor
Unter Aufhebung des Einspruchsbescheids vom 14. März 1991 und Änderung des Feststellungsbescheids 1983 vom 8. März 198X wird der Veräußerungsgewinn auf 320.520 DM heraufgesetzt und Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 6.632 DM berücksichtigt.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob für eine Abfindungszahlung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 9 EStG eingreift und ob Prozeß- und Beratungsgebühren dem Veräußerungsgewinn oder dem laufenden Gewinn zuzuordnen sind.
Der Kläger war Geschäftsführer der P. GmbH. Die GmbH war Komplementärin der P. GmbH & Co Vertriebs KG, an der der Kläger am 20. August 1982 durch Erbfolge als einziger Kommanditist beteiligt wurde. Die Kommanditgesellschaft ist später aufgelöst und am 19. März 1987 im Handelsregister gelöscht worden.
Nach dem Erbfall kam es zwischen dem Gesellschafter der Komplementärin, der S. GmbH & Co. KG und dem Kläger zu Streitigkeiten, die neben anderen Veränderungen zur Abberufung des Klägers als Geschäftsführer führten. Zur Wahrung seiner Rechte als Gesellschafter ließ der Kläger sich gegenüber der Gesellschafterin der Komplementärin durch einen Rechtsanwalt und den Prozeßbevollmächtigten vertreten. Dies führte u.a. zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung der P. GmbH & Co. Vertriebs KG. Auf der Gesellschaftsversammlung vom 2. Juni 1983 behandelten die Gesellschafter die zwischen ihnen bestehenden Streitpunkte kontrovers. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Protokolls der Gesellschafterversammlung (Bl. 62 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Der Kläger erhob schließlich zahlreiche Klagen vor den zuständigen Zivilgerichten. Durch Vergleich vom 27. September 1983 vor der 15. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bochum, Az. 15 O 117/83 zwischen der P. GmbH und dem Kläger verpachtete sich dieser, seinen Kommanditanteil zum 31.12.1983 auf die GmbH oder einen zu benennenden Dritten zu übertragen. Zugleich vereinbarten die Parteien die Beendigung des Anstellungsvertrages zum 31.08.1983, die Fortzahlung des Gehaltes bis zu diesem Termin und eine Zahlung von 4 Gehältern nebst Weihnachtsgratifikation. Der Kläger verpflichtete sich zudem, bis zum 31.12.1984 der GmbH bzw. der KG keine Konkurrenz zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prozeßvergleich Bezug genommen (Bl. 68 ff. der Feststellungsakte).
Aufgrund dieses Vergleichs zahlte die GmbH an den Kläger 21.360 DM, die der Beklagte nach einer Außenprüfung als Vorabvergütung i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfaßte. Gerichtskosten in Höhe von 4.524,50 DM, Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 12.000 DM und Steuerberatergebühren in Höhe von 5.581,44 DM erfaßte der Beklagte als Veräußerungskosten und minderte die Sonderbetriebsausgaben entsprechend. Den Einspruch gegen den geänderten Feststellungsbescheid wies der Beklagte als unbegründet zurück.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Steuerbefreiung der Entschädigungszahlung und den Abzug der gesamten Kosten der Rechtsverfolgung (22.106 DM) als Sonderbetriebsausgaben. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, die Voraussetzungen des § 3 Nr. 9 EStG Lägen vor. Es käme nicht darauf an, daß es sich um Arbeitslohn handele. Vielmehr sei entscheidend, daß der Arbeitgeber die Auflösung eines Dienstverhältnisses veranlaßt habe. Diese Auffassung werde auch von Schindhelm/Grothe, Der Betrieb 1989, S. 700 geteilt. Die Auflösung sei unzweifelhaft durch den Arbeitgeber veranlaßt worden. Auf einer Gesellschafterversammlung der GmbH sei der Kläger abberufen und zwei neue Geschäftsführer seien bestellt worden. Diese seien ohne Vorankündigung im Unternehmen erschienen und hätten den Kläger zur Einstellung der Tätigkeit und Herausgabe des Schlüssels veranlaßt. Dadurch habe der Arbeitgeber das Ansehen des Klägers gegenüber den Mitarbeitern herabgesetzt.
In der Gesellschafterversammlung der KG habe keine Übereinstimmung über die Wiedereinsetzung des Klägers als Geschäftsführer erzielt werden können. Ebensowenig sei die Frage geklärt worden, ob der Dienstvertrag noch weiter bestehen bleiben solle. Damit sei das Dienstverhältnis faktisch beendet gewesen. Unerheblich sei, daß die Abfindung aufgrund des Gesamtvergleichs gezahlt worden sei, da wirtschaftlich allein die Auflösung des Dienstverhältnisses für die Zahlung entscheidend gewesen sei. Die Wettbewerbsabrede aus Ziff. 7 des Vergleichs beziehe sich auf die Kommanditbeteiligung und könne nicht mit der Entschädigungszahlung in Verbindung gebracht werden. Ferner sei zu beachten, daß die Entschädigung sich an der Dauer der Beschäftigung ausrichte. Für den ganz überwiegenden Zeitraum der Anstellung hätten die Voraussetzungen des § 3 Nr. 9 EStG vorgelegen.
Zudem läge nach dem BFH-Urteil vom 12. Februar 1992 (BFH/NV 1993, 156) keine Vorabvergütung i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor, da der Kläger kurze Zeit nach Erlangung ...