Entscheidungsstichwort (Thema)
Verluste aus der Veräußerung von Aktien
Leitsatz (redaktionell)
- Eine entgeltliche Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt auch dann vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden.
- Transaktionskosten sind nicht als Minderung des Veräußerungspreises anzusehen.
- Demgemäß liegt eine Veräußerung auch vor, wenn bei einer Aktienveräußerung der Veräußerungserlös die Transaktionskosten nicht übersteigt (gegen BMF-Schr. v. 9.10.2012, BStBl I 2012, 953, Rz. 59, bzw. v. 18.1.2016, BStBl I 2016, 85).
- Ein solcher Veräußerungsverlust kann auch ohne Bescheinigung der Bank (i.S.d. § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG) im Rahmen der ESt-Veranlagung berücksichtigt werden, wenn wegen der die Bank bindenden Verwaltungsauffassung kein nicht ausgeglichener Verlust vorliegt und die Bescheinigung eines Verlustes durch den Stpfl. daher nicht erlangt werden kann.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 2, 4 S. 1, Abs. 6 S. 5, § 32d Abs. 4, § 43a Abs. 3 Sätze 4-5
Streitjahr(e)
2013
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Verluste aus Aktienveräußerungen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.
Der Kläger hatte in den Jahren 2009 und 2010 über die Sparkasse X. 800 Inhaber-Stammaktien o.N. der G.SE zu Anschaffungskosten von 5.759,78 € erworben. Einen Teil dieser Aktien (auf die Anschaffungskosten i.H. von 3.817,40 € entfielen) verkaufte er am 21. Oktober 2013 zu einem Gesamtverkaufspreis von 8 €, wobei die Sparkasse in gleicher Höhe Transaktionskosten einbehielt. Den zweiten Teil der Aktien (mit Anschaffungskosten von 1.942,38 €) veräußerte er am 20. Dezember 2013 zu einem Gesamtverkaufspreis von 6 €, wobei wiederum in gleicher Höhe Transaktionskosten berechnet wurden.
Die Sparkasse X. verzichtete mit Hinweis auf die Anweisung des Bundesministerium der Finanzen (BMF, Schreiben vom 9. Oktober 2012, Rz. 59) auf eine Einbuchung des durch die Verkäufe entstandenen Verlustes i.H. von insg. 5.759,78 € in den Verlustverrechnungstöpfen. Danach soll eine Veräußerung nicht vorliegen, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt.
In seiner Einkommensteuererklärung 2013 erklärte der Kläger diese Verluste gleichwohl bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Daneben gab er Kapitalerträge i.H.v. 9.541 € an, davon Gewinne aus Aktienveräußerungen i.H.v. 6.839 €.
Das beklagte Finanzamt setzte im Bescheid vom 22. Oktober 2014 zwar die Kapitalerträge an, nicht aber die Verluste aus den Aktienveräußerungen.
Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger sich hiergegen mit seiner Klage gewandt.
Er ist der Auffassung, die Verluste seien bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung liege sehr wohl eine Veräußerung vor.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Bescheides für 2013 über Einkommensteuer vom 22. Oktober 2014 und der Einspruchsentscheidung vom 30. März 2015 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der geltend gemachten Verluste aus der Veräußerung von Aktien i.H. von 5.759,78 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt - ebenfalls unter Verweis auf das Schreiben des BMF zur Abgeltungsteuer - die Auffassung, dass eine Veräußerung im Streitfall nicht vorliege, da der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteige. Daher könne der entstandene Verlust steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist begründet. Das Finanzamt hat zu Unrecht die Berücksichtigung des Verlustes aus der Veräußerung der Aktien im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung abgelehnt.
1. Im Streitfall liegt eine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor.
Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Gewinne aus der Veräußerung von Aktien. Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des - zumindest wirtschaftlichen - Eigentums auf einen Dritten. Eine entgeltliche Anteilsübertragung liegt auch dann vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden (BFH-Urteile vom 6. April 2011, IX R 61/10, BFHE 233, 446, BStBl II 2012, 8; v. 1. Oktober 2014 - IX R 13/13, BFH/NV 2015, 198; v. 12. Mai 2015 – IX R 57/13, BFH/NV 2015, 1364).
Im Streitfall liegt eine entgeltliche Übertragung vor. Ein Entgelt wurde bezahlt. Die Transaktionskosten sind dabei nicht als Minderung des Veräußerungspreises anzusehen. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG, wonach als Gewinn aus der Veräußerung der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten, bestimmt wird (so zutreffend auch Knoblauch, DStR 2013, 798, 800).
Die entgegen...