vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 84/07)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an eine steuerfreie Ausfuhrlieferung
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Anforderungen an eine steuerfreie Ausfuhrlieferung.
- Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit hat der Unternehmer nachzuweisen.
- Ausländischer Abnehmer ist ein solcher, der seinen Wohnort im Ausland hat.
- Erscheint nicht der ausländische Abnehmer persönlich beim Unternehmer, sondern ein Dritter als Bevollmächtigter, muss sich der Unternehmer vergewissern, ob der Dritte tatsächlich für einen ausländischen Abnehmer aufgetreten ist.
- Sind die Ausfuhrbescheinigungen nach Ausfuhr der Waren wieder an den Unternehmer zurückgelangt und wird in den Papieren von den Zollbehörden bestätigt, dass der in den Ausfuhrbescheinigungen als Abnehmer Genannte die Waren in das Drittlandsgebiet verbracht hat und der in seinem Reisepass angegebene Wohnsitz mit der in den Ausfuhrpapieren genannten Anschrift übereinstimmt, konnte der Unternehmer davon ausgehen, dass der Bevollmächtigte die Waren an den Vollmachtgeber als Abnehmer weitergeleitet hat und dieser seinen Wohnsitz tatsächlich im Ausland hatte.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6
Streitjahr(e)
1996, 1998, 1999
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob eine steuerfreie Ausfuhrlieferung vorliegt.
Die Klägerin ist eine KG, die ein Geschäft mit Uhren und Schmuck betreibt. Geschäftsführer sind PB und CB.
In den Jahren 1996, 1998 und 1999 erschien Herr K im Ladenlokal und erwarb Armbanduhren für einen Herrn F, dessen Anschrift zunächst mit Abidjan/Elfenbeinküste, dann mit Cotonou/Benin angegeben wurde. F hat die Geschäftsräume der Klägerin niemals betreten, eine Vollmacht des F hat sich die Klägerin nicht vorlegen lassen. Der Bruttobetrag der entsprechenden Umsätze beläuft sich auf 253.489,- DM (1996), 91.136,- DM (1998) und 20.417,- DM (1999). PB hat auf den Namen F Ausfuhrbescheinigungen ausgestellt. F hat die Uhren teils über den Flughafen Paris Charles de Gaulle, teils über die Hauptzollämter Krefeld und Düsseldorf ausgeführt und die Ausfuhrbescheinigungen vom französischen bzw. deutschen Zoll abstempeln lassen. Auf den meisten Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen ist angekreuzt, dass die Angaben zu Name und Anschrift des Abnehmers mit den Eintragungen im vorgelegten Reisepass übereinstimmen. Eine entsprechende Angabe enthält die einzige Ausfuhrbescheinigung des Jahres 1999 jedoch nicht.
Bei seiner nächsten Einreise nach Europa hat F die Uhren und die Ausfuhrpapiere K zurückgegeben, der die Uhren auf diversen Uhrenbörsen veräußert hat und die Ausfuhrbescheinigungen an Herrn PB aushändigte.
Die Klägerin hat die Umsätze zunächst als steuerpflichtig behandelt und die Umsatzsteuer einbehalten. Nach Aushändigung der Ausfuhrbescheinigungen hat sie die Umsatzsteuer an Herrn K erstattet und die Umsätze in ihren Umsatzsteuererklärungen nunmehr als steuerfrei behandelt.
Der Beklagte hat von dem Sachverhalt im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen K Kenntnis erlangt. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass keine steuerfreie Ausfuhrlieferung vorliege und änderte unter Erfassung der mit K getätigten Umsätze mit dem Nettobetrag die Umsatzsteuerbescheide 1996, 1998 und 1999 mit Datum vom 21. Februar 2002.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie ihren Pflichten im Zusammenhang mit den Ausfuhrgeschäften hinreichend nachgekommen sei. Die Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen nach § 13 i.V.m. § 9 und § 17 UStDV würden vorliegen. Eine Abschrift oder Kopie eines Identifikationsnachweises müsse nicht zu den Buchführungsunterlagen genommen werden. Es sei nicht Aufgabe des Veräußerers zu überwachen, ob der Abnehmer mit den erworbenen Waren eine Steuerhinterziehung begehe.
Die Klägerin habe sich auch nicht eine Vollmacht des Herrn F vorlegen lassen müssen. Eine schriftliche Vollmacht sei nicht erforderlich. Die Klägerin habe die Umsätze erst nach Rückgabe der Zollbescheinigungen als umsatzsteuerfrei behandelt. Sie habe aufgrund dieser Bescheinigungen von der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben ausgehen können.
Die Klägerin beantragt,
die Umsatzsteuerbescheide 1996, 1998 und 1999 vom 21. Februar 2002 sowie die Einspruchsentscheidung vom 17. September 2003 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 1 a UStG hier nicht zur Anwendung komme. Erforderlich sei nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG, dass der Abnehmer ein ausländischer Abnehmer sei, d.h. seinen Wohnsitz im Ausland habe. Die entsprechende Voraussetzung sei nach § 6 Abs. 4 UStG vom Unternehmer nachzuweisen. Für den Abnehmernachweis sei es erforderlich, dass eine Abschrift oder Kopie eines Identifikationsnachweises zu den Buchführungsunterlagen genommen werde. Die bloße Aufzeichnung des Namen und der Anschrift des Abnehmers genüge nicht. Im Streitfall habe die Klägerin sich nicht davon ...