Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnfeststellung 1976 und 1977
Tenor
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidungen werden die Bescheide über die einheitlichen und gesonderten Feststellungen 1976 und 1977 der Gesellschafter der O. E. GmbH & Co. KG geändert.
Die Berechnung im einzelnen wird dem Beklagten übertragen; dabei hat er zu berücksichtigen:
- a) Der laufende Verlust des Jahres 1976 ist allen Gesellschaftern (O. E., H. E., E. Verwaltungs-GmbH) entsprechend der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Gewinnverteilung zuzurechnen.
- b) Entsprechend verändern sich die Kapitalkonten; insbesondere erhöhen sich die negativen Kapitalkonten der Kommanditisten H. und O. E.
a) Der laufende Verlust des Jahres 1977 ist allen Gesellschaftern entsprechend der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Gewinnverteilung zeitanteilig für die Dauer der Beteiligung zuzurechnen; das sind:
- Es wird festgestellt, daß der am 5. Januar 1977 erzielte Sanierungsgewinn von 4.591.063,40 gemäß § 3 Nr. 66 EStG steuerfrei ist.
- Dieser Sanierungsgewinn ist den zu diesem Zeitpunkt beteiligten Gesellschaftern H. und O. E. und der O. E. Beteiligungs-GmbH entsprechend, der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Gewinnverteilung zuzurechnen.
- Die Kapitalkonten verändern sich entsprechend, insbesondere vermindern sich die negativen Kapitalkonten der Gesellschafter H. und O. E.
- Die steuerbegünstigten Veräußerungsgewinne der Kommanditisten H. und O. E. für die Veräußerung ihrer … Kommanditanteile und ihrer Anteile an der Komplementär-GmbH werden nach Maßgabe der aufgrund der Zuweisungen von Verlusten und des steuerfreien Sanierungsgewinns geänderten Kapitalkonten festgestellt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat 85 % und die O. E. GmbH und Co. KG 15 % der Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten für die Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenerstattung abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind:
1. Die Zurechnung von laufenden Verlusten der Jahre 1976 und 1977 an die am 30. November 1977 ausgeschiedenen Kommanditisten H. und O. E. der E. GmbH & Co. KG,
2. die Steuerfreiheit eines 1977 erzielten Sanierungsgewinns von 4.581.063,40 DM,
3. die Zurechnung des Sanierungsgewinns.
Die (als Einzelunternehmen seit 1931 bestehende und mittlerweise von der P. Baubetriebe GmbH & Co. KG übernommene) O. E GmbH & Co. KG war ein Bauunternehmen auf dem Gebiet des Hoch-, Tief- und Ingenieurbaus und des Betriebs von Schotterwerken, vor allem für die öffentliche Hand. Kommanditisten waren zunächst H. und O. E. mit Einlagen von jeweils 400.000,00 DM, Komplementärin war die O. E. Verwaltungs-GmbH. Ab 17. Januar 1977 waren Kommanditisten H. und O. Ezel mit einer Kommanditeinlage von je 300.000,00 DM und – im Streitjahr ohne Ergebnisbeteiligung – die P. Bau-Betriebe GmbH & Co. KG mit einer Einlage von 2.400.000,00 DM, Komplementärin war die O. E. Beteiligungs-GmbH (mit einem Kapital von 20.000,00 DM).
Ab 1. Dezember 1977 waren Kommanditisten die Dr. … S. GmbH & Co. KG mit einer Einlage von 600.000,00 DM und die P. Bau-Betriebe GmbH & Co. KG mit einer Einlage von 2.400.000,00 DM, Komplementärin war die O. E. Beteiligungs-GmbH mit einem Kapital von 20.000,00 DM.
Wegen der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse im einzelnen wird auf die Einspruchsbescheide vom 12. Dezember 1989 Bezug genommen, ferner auf die Darstellung im Aktenvermerk der Deutschen Industrie-Treuhandgesellschaft m.b.H. vom 19. März 1985.
1976 stellte sich heraus daß das Unternehmen notleidend war. Nach vorangegangenen Gewinnen betrugen die Verluste 1975 rund 3.027.000,00 DM und 1976 rund 3.150.000,00 DM. Diese Entwicklung beruhte (unstreitig) auf einer seit 1968 von H. und O. E. vorgenommenen Geschäftsausweitung unter Vernachlässigung kaufmännischer Gesichtspunkte, der seit einigen Jahren zur Kapazitätsauslastung erfolgten Annahme nicht kostendeckender, später abgerechneter Aufträge, zu hoher Privatentnahmen bei hohen Investitionen und der allgemeinen Rezession in der Bauwirtschaft.
Nach vorangegangenen Verhandlungen zur Vermeidung eines Konkurses gab am 12. Dezember 1976 die I. S. v. Dr. S. & Co. KG, I. (ISV), eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe Dr. … S. & Co. KG, eine Bereitschaftserklärung ab. Sie erklärte sich darin bereit, an einer Sanierung des Unternehmens mitzuwirken. Insbesondere erklärte sie sich bereit, nach einem in einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleich erzielten Forderungsverzicht selbst oder durch eine von ihr zu benennende dritte Gesellschaft als Gesellschafter in die Gesellsch...