Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Haftungsbegrenzung bei schwerem Verschulden des Frachtführer
Normenkette
HGB § 435 n.F.
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 88 O 29/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 7.12.2000 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des LG Köln – 88 O 29/00 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 92.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien können eine eventuell zu leistende Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Volksbank erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin ist der Transportversicherer der Firma B. in A., die mit der Beklagten in Geschäftsbeziehung steht und eine Kundensondervereinbarung traf (siehe Anlage K6 = Bl. 14 f. und B1 = Bl. 51/52 GA). Ende Februar 1999 beauftragte die Firma B. die Beklagte als Spediteur mit der Besorgung eines Transportes von A. nach H. Am 1.3.1999 übergab sie die Sendung mit einem Gewicht von 150 kg einem Nahverkehrsunternehmer der Beklagten (siehe Übernahmebescheinigung Anlage K1 = Bl. 7 GA). Die Sendung kam bei dem Empfänger nie an, was die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 20.5.1999 (siehe Anlage K2 = Bl. 8 GA) bestätigte. Die Klägerin, die an die Firma B. eine Entschädigung von 66.000 DM zahlte, nahm die Beklagte in Regress, welche ihrerseits an die Klägerin einen Betrag von 729 DM (zwei Sonderziehungsrechte pro kg) zahlte.
Die Sendung sollte von dem von der Beklagten beauftragten Nahverkehrsunternehmen im Depot der Beklagten in He. abgeliefert werden und von dort zum Zentrallager der Beklagten (Umschlagdepot) in D. gebracht werden, und sodann über das Lager der Beklagten in H. an die Firma C. & D. GmbH in H. ausgeliefert werden. Wo die Ware letztendlich abhanden gekommen ist, konnte seitens der Beklagten nicht geklärt werden.
Die Klägerin hat behauptet, die Sendung habe aus einer Computeranlage im Werte von 66.000 DM bestanden (siehe Rechnung der Firma B. vom 18.2.1999, Anlage K3 = Bl. 5 f. GA).
Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe den Geschehensablauf nicht ausreichend darlegen können, sodass sie sich weder auf eine gesetzliche noch auf die in den AGB vereinbarte Haftungsbeschränkung berufen könne. Vielmehr hafte sie uneingeschränkt, weil der Frachtführer leichtfertig gehandelt habe.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 65.271 DM nebst 5 % Zinsen ab dem 22.7.1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat zum Ablauf von ihr abzuwickelnder Versandaufträge behauptet, ein Nahverkehrsunternehmer hole die Sendung beim Kunden ab und befördere sie zum jeweiligen Abgangsdepot. Nach der Eingangserfassung des Gutes im Abgangsdepot erfolge der Umschlag in die vorgesehene Empfangsrelation und die Verladung auf ein verplombtes Fernverkehrsfahrzeug mit Kofferaufbau. Nach Ankunft bei dem jeweiligen Empfangsdepot werde zuerst die Plombe auf Unversehrtheit und die Identität der Plombennummer kontrolliert. Die Zustellung an den Empfänger erfolge wiederum durch einen Nahverkehrsunternehmer. Sie habe ein organisatorisch geschlossenes System, sie sei vorbildlich organisiert. Die Firma B., die bereits früher 17 Schadensfälle, davon neun Verlustfälle gemeldet und sich in den Verlustfällen stets mit einer Schadensregulierung auf der Basis von zwei Sonderziehungsrechten pro kg des in Verlust geratenen Sendungsgewichtes einverstanden erklärt habe, arbeite nach wie vor mit ihr zusammen. Sie biete auch eine durchgehende Betreuung eines Transportgutes von der Übernahme bis zur Ablieferung an. Dieser spezielle Service („SGRN”) sei aber erheblich teurer.
Der Verlust der Kartoneinwegpalette sei möglicherweise auf einen Markierungsfehler zurückzuführen, weil die Firma B. den vorgedruckten Versandauftrag umgeschrieben habe. Die Sendung sei in ihrer Niederlassung in He., die ausschließlich Verladungen auf Kofferwechselbrücken vornehme, welche für das zentrale Umschlagdepot in D. bestimmt seien, abgeliefert worden. Am 1.3.1999 habe die Sendung für die Empfangsrelation H. verladen werden sollen. Die Sendung, deren Verlust auf der Fernverkehrsstrecke ausgeschlossen werden könne, sei allerdings in ihrem Depot in H. nicht eingetroffen und weder auf dem Lager in He. noch auf dem Umschlagdepot in D. oder auf einem anderen Depot aufgefunden worden. Da der Eingang der Sendung bereits im zentralen Umschlagdepot in D. nicht habe festgestellt werden können, müsse sich der Verlust schon im Depot in He. ereignet haben, und zwar vor der Verladung auf die Kofferwechselbrücke für die Beförderung nach D.
Die Beklagte hat den Inhalt der Kartonpalette und deren Wert bestritten.
Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Haftung sei auf zwei S...