(1) 1Bis zum 31. Dezember 2005 steht der Deutschen Post AG das ausschließliche Recht zu, Briefsendungen und adressierte Kataloge, deren Einzelgewicht bis 100 Gramm und deren Einzelpreis weniger als das Dreifache des Preises für entsprechende Postsendungen der untersten Gewichtsklasse beträgt, gewerbsmäßig zu befördern (gesetzliche Exklusivlizenz). 2Satz 1 gilt nicht
1. |
für die Beförderung von inhaltsgleichen Briefsendungen mit einem Gewicht von mehr als 50 Gramm, von denen der Absender eine Mindestzahl von 50 Stück einliefert, |
3. |
für die Beförderung von Briefsendungen, soweit es hierzu nach § 5 Abs. 2 keiner Lizenz bedarf, |
4. |
für Dienstleistungen, die von Universaldienstleistungen trennbar sind, besondere Leistungsmerkmale aufweisen und qualitativ höherwertig sind, |
6. |
für denjenigen, der Briefsendungen im Auftrage des Empfängers aus Postfachanlagen der Deutschen Post AG abholt und an den Empfänger ausliefert, |
7. |
für denjenigen, der für das Ausland bestimmte abgehende Briefsendungen befördert, |
8. |
für denjenigen, der Briefsendungen aus dem Ausland bis zu den für internationale Briefsendungen zuständigen Annahmestellen der Deutschen Post AG befördert. |
(2) Als inhaltsgleich im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Briefsendungen auch dann, wenn sie sich unterscheiden durch
1. |
die innere Anschrift, sofern sie mit der äußeren Anschrift übereinstimmt, |
2. |
die Anrede, |
4. |
Codier- und Steuerungszeichen, |
5. |
Ort und Tag der Absendung, |
6. |
Absenderangaben, |
7. |
eine oder mehrere Unterschriften. |
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