(1) Dieser Abschnitt ist nur anzuwenden auf Unternehmen in der Rechtsform
1. |
einer Personenhandelsgesellschaft, für die kein Abschluss nach § 264a oder § 264b des Handelsgesetzbuchs aufgestellt wird, oder des Einzelkaufmanns, |
2. (weggefallen)
3. |
des Vereins, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, |
4. |
der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts, wenn sie ein Gewerbe betreibt, |
5. |
einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die Kaufmann nach § 1 des Handelsgesetzbuchs sind oder als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sind; |
(2) 1Dieser Abschnitt gilt nicht für
1. |
Unternehmen in der Rechtsform der Genossenschaft |
1a. |
Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands, |
2. |
Verwertungsgesellschaften nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz. |
2Dieser Abschnitt ist ferner auf Kreditinstitute im Sinne des § 340 des Handelsgesetzbuchs und auf die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Personen sowie auf Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden.
(3) Dieser Abschnitt gilt nicht für Unternehmen in Abwicklung.
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