(1) Die Verwahrung des Vermögens des Investmentfonds ist einer Verwahrstelle zu übertragen.
(2) Die Haftung der Verwahrstelle nach Artikel 9 wird nicht dadurch aufgehoben, daß sie sämtliche oder einen Teil der Vermögensgegenstände, deren Verwahrung sie übernommen hat, einem Dritten überträgt.
(3) Die Verwahrstelle muß außerdem
b) |
dafür sorgen, daß die Berechnung des Wertes der Anteile den gesetzlichen Vorschriften oder Vertragsbedingungen gemäß erfolgt; |
c) |
den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge leisten, es sei denn, daß sie gegen die gesetzlichen Vorschriften oder die Vertragsbedingungen des Investmentfonds verstoßen; |
d) |
dafür sorgen, daß ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen des Investmentfonds beziehen, der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen übertragen wird; |
e) |
dafür sorgen, daß die Erträge des Investmentfonds gemäß den gesetzlichen Vorschriften und den Vertragsbedingungen des Investmentfonds verwendet werden. |
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