BMF, Schreiben v. 5.1.2015, IV C 5 - S 2334/08/10006, BStBl I 2015, 119
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zu der Bewertung von Essenmarken mit dem Sachbezugswert Folgendes:
Üben Arbeitnehmer eine längerfristige berufliche Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte aus, sind nach Ablauf von drei Monaten (§ 9 Absatz 4a Satz 6 und 7 EStG) an diese Arbeitnehmer ausgegebene Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) abweichend von R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 Buchstabe a Satz 1 Doppelbuchstabe d LStR 2015 und Rz. 76 des BMF-Schreibens vom 24.10.2014 (BStBl 2014 I S. 1412) mit dem maßgebenden Sachbezugswert zu bewerten.
Der Ansatz des Sachbezugswerts setzt voraus, dass die übrigen Voraussetzungen des R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 Buchstabe a LStR 2015 vorliegen.
Dieses Schreiben ist mit Wirkung ab dem 1.1.2015 anzuwenden und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
LStR 2015 R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a
Fundstellen
BStBl I, 2015, 119
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Basic enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen