(1) 1Getrennt für jede Spielbank sind Aufzeichnungen über den Betrieb der Spielbank zu führen. 2Insbesondere ist unter Mitwirkung des in der Spielbank anwesenden Aufsichtsbediensteten des Finanzamtes der erzielte Bruttospielertrag am Tag der Abrechnung, mindestens jedoch einmal wöchentlich, festzustellen sowie die Höhe der Spielbankabgabe zu berechnen.
(2) 1Die Spielbankabgabe ist jeweils für jede Spielbank spätestens am zehnten Tag des Monats für den vorangegangenen Monat anzumelden. 2In den Anmeldungen sind die Abgaben unter Zugrundelegung des Bruttospielertrags des vorangegangenen Kalenderjahres oder im Jahr der erstmaligen Eröffnung des Spielbetriebs nach dem voraussichtlichen Bruttospielertrag des laufenden Kalenderjahres selbst zu berechnen. 3Bei der Berechnung der Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des § 11 Abs. 8 die Spielbankabgabe nach § 11 Abs. 1 und 2 um die Umsatzsteuer zu ermäßigen, die aufgrund von Umsätzen zu entrichten ist, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. 4Die Anmeldungen sind von einer zur Vertretung des Betreibers berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. 5Sie gelten als Steueranmeldung im Sinne des § 168 AO.
(3) 1Für das Kalenderjahr oder für einen kürzeren Zeitraum ist eine Steueranmeldung einzureichen, in der die zu entrichtende Spielbankabgabe oder der Überschuss, der sich zu Gunsten der Spielbank ergibt, unter Zugrundelegung des sich aus § 11 Abs. 1 und 2 ergebenden Prozentsatzes, berechnet ist. 2Bei der Berechnung der Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des § 11 Abs. 8 die Spielbankabgabe nach § 11 Abs. 1 und 2 um die Umsatzsteuer zu ermäßigen, die aufgrund von Umsätzen zu entrichten ist, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. 3Die Steueranmeldung ist binnen eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. 4Sie ist von einer zur Vertretung berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. 5Sie gilt als Steueranmeldung im Sinne des § 168 AO. 6Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher entrichteten Spielbankabgabe oder zu einer Vergütung, gilt sie als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erst, wenn die zuständige Finanzbehörde zustimmt. 7Wenn sich danach ein Überschuss zuungunsten der Spielbank ergibt, ist der Betrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung als Abschlusszahlung zu entrichten. 8Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten der Spielbank ergibt, wird dieser mit den Vorauszahlungen der darauf folgenden Kalenderjahre verrechnet. 9Ergibt sich keine Abweichung von der angemeldeten Steuer, gilt § 167 AO entsprechend.