Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit eines Antrags auf Durchführung der Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Auszahlung der Kostenerstattung an die im finanzgerichtlichen Verfahren erfolgreiche Steuerpflichtige. Antrag auf Vollstreckung gem. § 152 FGO
Leitsatz (redaktionell)
1. Wurden nach einem für die Steuerpflichtige erfolgreichen finanzgerichtlichen Verfahren die ihr zu erstattenden Kosten nach § 149 FGO festgesetzt und vom beklagten Finanzamt an die Steuerpflichtige ausgezahlt, so ist ein später vom Prozessbevollmächtigten beim Finanzgericht gestellter Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen das Finanzamt nach § 152 FGO unzulässig. Sofern der Antrag für die Steuerpflichtige gestellt worden sein sollte, fehlt es infolge der schon durchgeführten Auszahlung an einem Rechtsschutzbedürfnis; sofern der Antrag vom Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen gestellt worden sein sollte, folgt die Unzulässigkeit daraus, dass nur der Gläubiger des Kostenerstattungsanspruchs das Verfahren auf Durchführung der Vollstreckung gemäß §§ 151 Abs. 2 Nr. 3, 152 FGO betreiben kann.
2. Auch wenn im bestandskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss nach Auffassung des Prozessbevollmächtigten zu Unrecht nicht er als Abtretungsempfänger, sondern die Steuerpflichtige als Erstattungsberechtigte aufgeführt wurde, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, den Kostenerstattungsanspruch für den Prozessbevollmächtigten des siegreichen Beteiligten zu sichern.
Normenkette
FGO §§ 152, 151 Abs. 2 Nr. 3, § 149
Nachgehend
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem vollmachtlosen Vertreter Svend Dietel auferlegt.
Tatbestand
I.
Im Verfahren 1 S 1602/07 hat das Gericht nach Erledigung der Hauptsache dem damaligen und jetzigen Antragsgegner (Finanzamt) die Kosten des Verfahrens auferlegt. Daraufhin beantragte der Prozessbevollmächtigte als Vertreter der damaligen und jetzigen Antragstellerin (Grundstücksgemeinschaft) Kostenfestsetzung. Das Gericht setzte am 6. Juni 2008 gegenüber der Antragstellerin (Grundstücksgemeinschaft) die „von dem Antragsgegner der Antragstellerin zu erstattenden Kosten gemäß § 149 FGO” fest. Das Finanzamt überwies die im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten am 20. Juni 2008 auf ein Konto der Antragstellerin (Grundstücksgemeinschaft).
Am 6. November 2008 beantragte die Antragstellerin, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, bei Gericht gemäß § 152 FGO, ein Verfahren auf Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen zu eröffnen. Die Zahlung des Finanzamts habe nicht zur Schuldbefreiung geführt, da dem Finanzamt klar gewesen sei, dass die Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren der Antragstellerin gegen den Antragsgegner an den Prozessbevollmächtigten abgetreten gewesen seien. Der Antrag auf Vollstreckung sei damit im eigenen Namen gestellt. Das Finanzamt hätte direkt an den Prozessbevollmächtigten leisten müssen.
Die Antragstellerin beantragt,
gemäß § 152 FGO die Vollstreckung gegen das Finanzamt zu verfügen.
Das Finanzamt beantragt
die Ablehnung des Antrags.
Das Gericht hat mit Schreiben vom 2. Februar 2009 auf Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin hingewiesen und den Prozessbevollmächtigten aufgefordert, bis spätestens 6. März 2009 eine Vollmacht der Antragstellerin einzureichen. Eine Vollmacht wurde nicht vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
1. Geht man davon aus, dass der Antrag gemäß § 152 FGO von der Antragstellerin (Grundstücksgemeinschaft) gestellt wurde, ist er als unzulässig abzuweisen. Denn das Finanzamt hat bereits am 20. Juni 2008 und damit mehrere Monate vor Antragstellung bei Gericht den Betrag an die Antragstellerin überwiesen, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht vorliegt.
2. Geht man davon aus, dass der Prozessbevollmächtigte den Antrag gemäß § 152 FGO im eigenen Namen gestellt hat (was im Übrigen nach den Formulierungen auf den Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten kaum nachvollziehbar ist, „Grundstücksgemeinschaft … vertreten durch: Herr Steuerberate …”, ist er ebenfalls unzulässig. Denn nur der Gläubiger des Kostenerstattungsanspruchs kann das Verfahren auf Durchführung der Vollstreckung gemäß § 151 Abs. 2 Nr. 3, § 152 FGO betreiben (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2007 – VII B 318/06, BFH/NV 2007, 1144). Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Juni 2008 weist eindeutig die Grundstücksgemeinschaft als Gläubiger des Kostenerstattungsanspruchs aus.
Im Grunde wendet sich der Prozessbevollmächtigte dagegen, dass das Gericht im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht ihn, sondern die Antragstellerin als Erstattungsberechtigten aufgeführt hat. Im vorliegenden Verfahren kommt es darauf aber nicht an. Der Beschluss ist bestandskräftig, nachdem dagegen die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Erinnerung nicht eingelegt worden ist. Im übrigen ist es nicht Aufgabe des Gerichts, den Kostenerstattungsanspruch für den Prozessbevo...