Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulage: Zu den Voraussetzungen der Gewährung des erhöhten Fördergrundbetrages in sog. Sanierungsfällen. Eigenheimzulage ab 1998

 

Leitsatz (amtlich)

Werden im Zusammenhang mit einer umfassenden Sanierung bereits bestehende Wohnräume vom Grundriss her neu gestaltet und modernisiert, ohne dass tragende Teile ausgetauscht wurden oder dass Erscheinungsbild des Gebäudes geändert wurde, so scheidet die nur für „Neubauten” vorgesehene Inanspruchnahme des erhöhten Fördergrundbetrages nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG aus, da diese Maßnahmen nicht zu der Herstellung einer bautechnisch neuen Wohnung i.S.d. Vorschrift geführt haben.

Das Verhältnis zwischen dem Wert der Sanierungsarbeiten gegenüber dem anteiligen Wert der Gebäudesubstanz ist für die zu treffende Abgrenzungsentscheidung insoweit ohne rechtliche Relevanz.

 

Normenkette

EigZulG § 9 Abs. 2 Sätze 2, 1, § 2 Abs. 2, 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites fallen der Klägerin zur Last.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die ab 1998 zu gewährende Eigenheimzulage, insbesondere über die Höhe des Fördergrundbetrages.

Die Klägerin erwarb – nachdem sie am 28. August 1997 zunächst einen Reservierungsauftrag erteilt hatte (Bl. 31)- am 20. Oktober 1997 eine Eigentumswohnung zum Festpreis von DM 159.400,00 (Kaufpreis Altbausubstanz DM 20.542,00, Sanierungsaufwand DM 133.358,00, KFZ Stellplatz DM 5.500,00). Die Wohnung wurde in der Folgezeit vertragsgemäß durch die Zusammenfassung bereits bestehender Wohnräume vom Grundriß her neu gestaltet und umfassend saniert, jedoch wurden keine tragenden Teile des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes ersetzt bzw. dessen Erscheinungsbild verändert. (Bl. 43 ff.) Konkret wurden aus drei im Dachgeschoß des Hauses befindlichen Wohnungen zwei, in allen Räumen neu gestaltete Wohnungen gemacht. Nach Abschluß der Sanierung gingen Besitz, Nutzen und Lasten am 1. Mai 1998 auf die Klägerin über, die die Wohnung seit dem 1. Juni 1998 nutzt.

Am 7. August 1998 beantragte die Klägerin die Zahlung von Eigenheimzulage ab dem Jahr 1998. Mit Bescheid vom 27. August 1998 (Bl. 34)gewährte der Beklagte – das Finanzamt – Eigenheimzulage ab 1998 in Höhe von DM 4.000,00. Neben der – unstreitigen – Kinderzulage in Höhe von DM 1.500,00 wurde ein Fördergrundbetrag in Höhe von 2,5% der Bemessungsgrundlage – hier mit dem Höchstbetrag von DM 2.500,00 (§ 9 Abs. 2 S. 2 EigZulG) – festgesetzt. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 1999). (Bl. 40 ff.)

Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, dass sie unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auf Grund der zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung bestehenden Rechtslage gemäß der Verfügung der OFD C. vom 8. April 1997 – Ez 1210 4/1 – St31 – (Bl. 35)die Eigenheimzulage für Neubauten in Höhe von 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens aber DM 5.000,00, in ihrer Finanzierung eingeplant habe. Die veröffentlichte OFD Verfügung besage, dass die Gewährung des erhöhten Fördergrundbetrages von Art, Umfang

und Wert der Sanierungsarbeiten abhänge, wobei entscheidend sei, ob der Wert der auf die Eigentumswohnung entfallenden Sanierungsarbeiten den anteiligen Wert der Gebäudesubstanz übersteige. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Im Vertrauen auf diese Verwaltungsauffassung habe sie die Wohnung gekauft und sei davon ausgegangen, dass der erhöhte Fördergrundbetrag zu gewähren sei. Die Berufung des Beklagten auf eine erst nach Abschluß des Kaufvertrages eingetretene Änderung in der Verwaltungsauffassung sei unzulässig. Mit einer solchen Behandlung eines bereits abgeschlossenen Sachverhaltes verstoße der Beklagte gegen das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. (Bl. 11 ff.) Außerdem könne der Erlaß des Bundesministers der Finanzen nicht willkürlich und rückwirkend bestimmen, dass der bisherige Vertrauenstatbestand nur bis zum 15. September 1997 Gültigkeit besitzen solle.

Die Klägerin beantragt sinngemäß (Bl.),

den Bescheid über Eigenheimzulage ab 1998 vom 27. August 1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 1999 zu ändern, und ausgehend von einem Fördergrundbetrag in Höhe von DM 5.000,00 Eigenheimzulage ab 1998 in Höhe von insgesamt DM 6.500,00 festzusetzen.

Der Beklagte beantragt (Bl. ),

die Klage abzuweisen,

da der Fördergrundbetrag zu recht mit 2,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch DM 2.500,00 festgesetzt worden sei. Gemäß § 2 Abs. 1 EigZulG sei die Anschaffung einer im Inland belegenen Wohnung begünstigt. Werde die Wohnung nicht bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Herstellung folgenden Jahres angeschafft, betrage der Fördergrundbetrag 2,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens DM 2.500,00 (§ 9 Abs. 2 S. 2 EigZulG). Unter Anschaffung sei nicht der Abschluß eines Kaufvertrages, sondern vielmehr die Erlangung wirtschaftlichen Eigentums zu verstehen. Im Streitfall sei daher mit dem ...

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