Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungsverjährung bei Rückforderung der gemeinsam gegenüber den Ehegatten festgesetzten Eigenheimzulage nach unberechtigter Auszahlung der vollen Zulage auf das Konto nur eines Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
1. Haben beide Ehegatten Anspruch auf Eigenheimzulage für eine gemeinsame Wohnung, kann das Finanzamt bei intakter Ehe der Ehegatten die Zulage gemeinsam festsetzen und schuldbefreiend mit Wirkung gegenüber beiden Ehegatten auch auf ein Konto nur eines Anspruchsberechtigten überweisen. Dies gilt aber dann nicht, wenn das Finanzamt die Zulage nicht auf das im Eigenheimzulageantrag angegebene Konto, sondern auf ein anderes, nur einem Ehegatten gehörendes Konto überwiesen hat.
2. Wurde der Ehefrau die ihrem Ehemann zustehende Eigenheimzulage zu Unrecht mitausgezahlt und wird vor Ablauf der Zahlungsverjährung für den insoweit gegenüber der Ehefrau bestehenden Rückforderungsanspruch des Finanzamts gegenüber den Ehegatten die gemeinsame Festsetzung der Zulage aufgehoben, weil die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage nach Auffassung des Finanzamts nicht vorgelegen haben, so unterbricht dieser Aufhebungsbescheid nicht den Ablauf der Zahlungsverjährung hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs gegenüber der Ehefrau, wenn er später vom Finanzamt rückwirkend wieder aufgehoben wird.
Normenkette
AO § 37 Abs. 2, § 231 Abs. 1; EigZulG § 11 Abs. 6 S. 3, § 13 Abs. 1 S. 3
Nachgehend
Tenor
1. Der Rückforderungsbescheid vom 6. Januar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. August 2007 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rückforderung einer Eigenheimzulage.
Die Klägerin erwarb gemeinsam mit ihrem Ehemann J. K., von dem sie seit September 2001 rechtskräftig geschieden ist, aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 11. September 1997 ein Zweifamilienwohnhaus in E. zur Hälfte. Am 13. November 1997 beantragten die Eheleute die Gewährung einer Eigenheimzulage ab 1997. Im Antrag war das Konto 600006521 bei der S Bank in G. als Auszahlungskonto benannt. Mit Bescheid vom 11. Dezember 1997 bewilligte der Beklagte ab 1997 eine Eigenheimzulage in Höhe von DM 5.500 pro Jahr. Aufgrund einer Verrechnung reduzierte sich der Auszahlungsbetrag der Eigenheimzulage für 1997 von DM 5.500 auf DM 5.495. Der Beklagte überwies diesen Betrag auf das Konto 600202538 bei der S Bank in G., dessen Kontoinhaberin allein die Klägerin war. Die Gutschrift erfolgte am 17. Dezember 1997. Den Betrag von DM 5.500 für 1998 wurde diesem Konto der Klägerin am 17. März 1998 gutgeschrieben.
Am 6. Juli 2000 schloss die Klägerin mit ihrem Ehemann eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung, die folgende Regelung enthält:
„6.) Gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer 1997
Die Parteien vereinbaren, daß für das Jahr 1997 noch eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben wird.
Soweit es zu einer Steuernachzahlung kommt, übernimmt diese Herr J. K. und verpflichtet sich insoweit, Frau R. K. von jeglicher Inanspruchnahme durch das zuständige Finanzamt freizustellen.
Soweit es zu einer Steuererstattung kommt, steht diese allein Herrn J. K. zu.”
Vom 29. November 2001 bis 30. April 2002 führte der Beklagte eine betriebsnahen Veranlagung durch. Der Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Eigenheimzulage nicht vorlägen (siehe Feststellung zur betriebsnahen Veranlagung vom 3. Mai 2002). Der Beklagte schloss sich dieser Auffassung an und setzte mit Bescheid vom 21. Mai 2002 die Eigenheimzulage ab 1997 auf DM 0 fest und forderte zur Rückzahlung des geleisteten Betrages von EUR 5.624,22 bis zum 24. Juni 2002 auf. Hiergegen legte die Klägerin am 30. Mai 2002 und J. K. am 31. Mai 2002 Einspruch ein. Herr K. begründete den Einspruch u.a. damit, dass er die Eigenheimzulage nicht erhalten habe. Der Beklagte stellte aufgrund von Kontenüberprüfungen fest, dass das Konto 600202538 bei der S Bank in G. allein der Klägerin gehörte. Aufgrund der von der Klägerin und ihrem Ehemann eingelegten Einsprüche hob der Beklagte die Änderungsbescheide vom 21. Mai 2002 mit Bescheid vom 28. September 2004 wieder auf, da er die Voraussetzungen der Gewährung einer Eigenheimzulage für 1997 und 1998 nach erneuter Überprüfung als gegeben ansah. Der Bevollmächtigte von J. K. forderte mit Schreiben vom 18. April 2005 die Überweisung der Eigenheimzulage an seinen Mandanten.
Der Beklagte forderte nach Anhörung mit Bescheid vom 6. Januar 2006 für das Jahr 1997 EUR 1.399,15 und das Jahr 1998 EUR 1.406,06 von der Klägerin zurück, da er der Auffassung ist, dass...