Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnungsweg zur Ermittlung des Buchwertes der Milchquote
Leitsatz (amtlich)
Werden Milchlieferrechte veräußert oder privatisiert, so ist der entsprechende Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn für jedes einzelne Flurstück unter Beachtung der Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG zu berechnen.
Normenkette
EStG § 55 Abs. 6
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, wie der gemäß BMF-Schreiben vom 14. Januar 2003 (BStBl I 2003, 78, Rz. 8) zu erfolgen hat und ob im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Privatisierung von Milchquoten die Ermittlung des Überschusses bzw. Verlustes separat für eine partielle Milchquote, die dem Flurstück linear zugeteilt wird, vorzunehmen ist, um insoweit partiell die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuwenden (sog. flurstücksbezogene Anwendung der Verlustausschlussklausel).
Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger bewirtschaftete einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG.
Mit Vertrag vom 20. Dezember 1996 veräußerte er zum 01. Juli 1998 seine Hofstelle. Des Weiteren erklärte er am 01. Juli 1998 die Betriebsaufgabe und privatisierte die verbliebenen Wirtschaftsgüter, u. a. auch die Milchlieferrechte.
In seiner ESt-Erklärung für 1998 wies er einen Betriebsaufgabegewinn des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in Höhe von 201.574,00 DM aus. Hierbei berücksichtigte er aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (z.B. BFH-Urteil vom 24. August 2000, BStBl II 2003, 64) gewinnmindernd einen Buchwert für das privatisierte Milchlieferrecht in Höhe von 86.250,00 DM. Auf die Berechnung des Aufgabegewinns wird Bezug genommen.
Das beklagte Finanzamt folgte der gewinnmindernden Berücksichtigung des Buchwertes für das Milchlieferrecht nicht und erhöhte mit ESt-Bescheid 1998 vom 09. Januar 2001 den Aufgabegewinn des Klägers um 86.250,00 DM auf 287.824,00 DM.
Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, mit dem er u.a. die Nichtberücksichtigung der Gewinnminderung durch den Buchwertabgang für die Milchquote rügte. Während des Einspruchsverfahrens legte der Kläger unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 14. Januar 2003 eine geänderte Ermittlung des Aufgabegewinns vor, in der er nunmehr einen Buchwert der Milchquote in Höhe von 90.985,39 DM ermittelte. Dabei vertrat er die Auffassung, dass die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG nicht flurstücksbezogen anzuwenden sei.
Während des Einspruchsverfahrens fand am 22. Juli 2003 eine Besprechung zwischen dem Landwirtschaftlichen Buchführungsverband (u.a. vertreten durch Herrn A, dem Bevollmächtigten der Kläger im Einspruchsverfahren) und dem Finanzamt (vertreten u.a. durch den Vorsteher Herrn B) zur Berechnung des vom Grund und Boden abzuspaltenden Milchlieferrechts statt. Das Besprechungsprotokoll ist von dem Vorsteher des Finanzamts unterzeichnet. Auf das Protokoll vom 22. Juli 2003 sowie das anschließende Schreiben des Finanzamts vom 23. September 2003 sowie das der Besprechung vorausgegangene Schreiben der Oberfinanzdirektion (OFD) Kiel vom 12. Mai 2003 wird Bezug genommen.
Im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens errechnete das beklagte Finanzamt (abweichend von der vorgelegten Berechnung des Klägers) einen Milchquotenbuchwert in Höhe von 83.929,00 DM. Anschließend wandte es die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG nicht auf die Milchquote als Gesamtmenge, sondern nur auf die partielle Menge, die aus dem Buchwert eines jeweiligen Flurstücks abgespalten wurde, an. Im Ergebnis berücksichtigte das Finanzamt Buchwerte für Milchquoten in Höhe von 70.253,00 DM.
Mit geändertem ESt-Bescheid 1998 vom 02. Februar 2006 erfasste das Finanzamt einen Buchwert des Milchlieferrechtes in Höhe von 70.253,00 DM und berücksichtigte einen Aufgabegewinn in Höhe von 218.758,00 DM. Auf die Ermittlung des Aufgabegewinns wird Bezug genommen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 22. März 2006 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Auf die Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.
Am 12. April 2006 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor:
1. Berechnungsschritte zur Ermittlung des abzuspaltenden Buchwertanteils
Der BFH vertrete die Auffassung, dass der gemäß § 55 EStG zum 01. Juli 1970 festgestellte Buchwert land- und forstwirtschaftlicher Flächen nach der Gesamtwertmethode aufzuspalten sei in einen Buchwertanteil für den "nackten" Grund und Boden und einen Buchwertanteil für das "Milchlieferrecht" (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 24. August 2000, BStBl II 2003, 64). Der BFH führe dort aus, dass der Pauschalwert (gemäß § 55 EStG) dazu im Verhältnis der am Tag der Ausfertigung der Milchgarantiemengen-Verordnung -MGV- (25. Mai 1984) für die Milchreferenzmenge einerseits und den nackten Grund und Boden andererseits erzielbaren örtlichen Marktpreise aufzuteilen sei.
Auch das Bund...