rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG (Fassung JStG 1996) bei fehlendem Nachweis der treuhänderischen Verwaltung von Pflegegeldzahlungen. Den Eltern ausbezahltes Pflegeld als „Einnahmen” i.S.v. § 33 b Abs. 6 S. 1 EStG (1996)
Leitsatz (redaktionell)
Leitet ein Pflegebedürftiger Pflegegeld i.S.d. § 37 SGB XI an seine Pflegeperson zur Sicherstellung der erforderlichen Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung weiter, so stellt diese Zahlung eine die Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 Satz 1 (Fassung JStG 1996) ausschließende Einnahme dar, wenn die Pflegeperson, z.B. aufgrund fehlender Vermögenstrennung oder fehlenden Einzelverwendungsnachweises, nicht darlegen kann, dass sie das Pflegegeld lediglich treuhänderisch für den Pflegebedürftigen verwaltet hat.
Normenkette
EStG § 33b Abs. 6 S. 1; SGB XI § 37
Tatbestand
Die Kläger begehren bei der Einkommensteuer (ESt) 1996 u.a. die Berücksichtigung eines Pflege-Pauschbetrages gem. § 33 b Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG).
Im Streitjahr wurden die Kläger zusammen zur ESt veranlagt (§§ 26, 26 b EStG). Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er leistete einen Beitrag von 120 DM an die Johanniter-Unfall-Hilfe eV.
Der 1980 geborene gemeinsame Sohn der Kläger ist behindert (GdB 100 mit Merkzeichen aG für „außergewöhnlich gehbehindert”). Er ist in die Pflegestufe 3 eingeordnet und erhielt seit dem 1. April 1995 Pflegegeld von monatlich 1.300 DM, das auf das gemeinsame Konto der Kläger gezahlt wurde. Die Klägerin wird seitdem von der Pflegekasse krankenversichert.
Mit der ESt-Erklärung für 1996 machten die Kläger u.a. Kraftfahrzeugkosten für das behinderte Kind in Höhe von 15.000 km × 0,52 DM = 7.800 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend. Auf Nachfrage des Finanzamts (FA) teilten sie eine jährliche Fahrleistung von 13.818 km mit und baten um Berücksichtigung von 10.000 km.
Das beklagte FA versagte den Spendenabzug und den Pflege-Pauschbetrag. Es fehle die Spendenbescheinigung. Der Pflege-Pauschbetrag entfalle, da die Kläger Pflegegeld aus der Pflegeversicherung erhalten hätten. Außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte es in Höhe von 3.360 DM (Fahrtkosten: 6.000 km × 0,52 DM = 3.120 DM zzgl. weitere 240 DM), davon abziehbar 1.639 DM unter Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung von 1.721 DM (3 v.H. von 57.397 DM). Nach Abzug des Behinderten-Pauschbetrages (§ 33 b Abs. 3 und 5 EStG) von 7.200 DM ergab sich ein zu versteuerndes Einkommen von × DM. Mit Bescheid vom 01. April 1997 setzte das FA die ESt auf y DM (Splitting-Tabelle) fest.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Einspruchs trugen die Kläger u.a. vor, ein Spendenbeleg der Johanniter-Unfall-Hilfe über 120 DM sei mit Abgabe der Steuererklärung eingereicht worden.
Ohne die Kläger noch einmal angeschrieben zu haben, wies das FA den Einspruch durch Bescheid vom 26. März 1998 als unbegründet zurück. Auf die Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.
Mit der am 29. April 1998 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 1998 haben die Kläger die Zweitschrift einer Spendenbescheinigung der Johanniter-Unfall-Hilfe beigebracht, aus der sich ein als Spende abziehbarer Betrag von 117 DM ergibt. Auf Bl. 13 der Akten wird Bezug genommen. Das FA erließ daraufhin am 28. August 1998 einen gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid, berücksichtigte nach § 10 b EStG abziehbare Beiträge und Spenden in Höhe von 117 DM und setzte die ESt 1996 auf z DM (Splitting-Tabelle) herab. Mit Schriftsatz vom 2. September 1998 beantragten die Kläger, den geänderten Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen (§ 68 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Zur Begründung der Klage führen sie ergänzend aus, der behinderte Sohn bedürfe Tag und Nacht der Betreuung. Bei Abwesenheit der Eltern hätten Freunde und Nachbarn diese Aufgaben übernommen. Ihnen sei von dem Pflegegeld eine Anerkennung gezahlt worden. Gleiches gelte für Fahrten zur Krankengymnastik, zum Schwimmen und zur Schule, soweit sie von anderen übernommen wurden. Des weiteren seien häufige Reparaturen insbesondere der Brille und des Rollstuhls mit Pflegegeld beglichen worden. Es falle stärkerer Verschleiß an der Kleidung an, da der Sohn sich nur kriechend fortbewegen könne. Soweit die Kläger nicht selbst die Reinigung und Reparatur vornähmen, bezahlten sie diese von dem Pflegegeld. Der Sohn erhalte auch ein tägliches Taschengeld. Es liege im übrigen in der Natur der Sache, daß sich die Verwendung des Pflegegeldes nicht lückenlos nachweisen lasse. In rechtlicher Hinsicht müsse aber trotzdem vermutet werden, daß die Familienpflege unentgeltlich geleistet werde. Die Leistungen der Pflegeversicherung an die Rentenversicherung führten schon deshalb nicht zu Einnahmen, weil es am Zufluß fehle (§§ 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 EStG). Nach Eintritt der Volljährigkeit des behinderten Sohnes (12. April 1998) sei die K...