Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche aus einer Versicherung „die der Tilgung eines Darlehens dienen“
Leitsatz (redaktionell)
Das Tatbestandsmerkmal der „Tilgung oder Sicherung eines Darlehens“ i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG erfordert eine rechtlich verbindliche Verpflichtung des Darlehensnehmers, das Darlehen mit den Ansprüchen aus einer bestimmten Lebensversicherung zu tilgen (Tilgungsvereinbarung) oder die Ansprüche nicht anderweitig zu verwenden (Negativklausel)
Normenkette
EStG § 10 Abs. 2 S. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 6
Tatbestand
Im Jahr 1994 hatte der Kläger (Kl.) zur Finanzierung von Anlage- und Umlaufvermögen seiner Praxis bei der A-Bank ein Darlehen von 270.000 DM aufgenommen und zur Sicherheit Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung Nr. ... beschränkt auf den Todesfall an die A-Bank abgetreten. Die A-Bank hatte keine Differenzierung der Darlehensmittel für begünstigte und nicht begünstigte Wirtschaftsgüter i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) vorgenommen, sondern ein "gemischtes Konto" geführt.
Im November 1998 führte der Kl. eine Umfinanzierung durch. Mit Vertrag vom 21./26.11.1998 übernahm die B-Bank das Darlehen. Die zuvor der A-Bank abgetretene Lebensversicherung wurde nunmehr an B-Bank abgetreten. Eine Beschränkung der Abtretung auf den Todesfall erfolgte zunächst nicht. Im Übrigen wird auf den Darlehensvertrag vom 21./26.11.1998 Bezug genommen.
Mit Ergänzungsvereinbarung vom 25./28.03.1999 wurde die Abtretung der Lebensversicherungsansprüche auf den Todesfall begrenzt.
Mit Bescheid vom 31.08.1999 stellte das beklagte Finanzamt (FA) gegenüber dem Kl. und dessen Ehefrau die Steuerpflicht von Zinsen aus der streitbefangenen Lebensversicherung gesondert fest.
Hiergegen legten der Kl. und dessen Ehefrau Einspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Ehefrau nicht Versicherungsnehmerin sei. Für den Kl. werde beantragt, lediglich eine partielle Steuerpflicht festzustellen. Die schädliche Abtretung sei am 21.11.1998 erfolgt. Mit Ergänzungsvereinbarung vom 25./28.03.1999 sei die Abtretung auf den Todesfall beschränkt worden. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG entfalle deshalb der Sonderausgabenabzug nur zeitanteilig, so dass die Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG nur anteilig gegeben sei.
Mit Bescheid vom 16.12.1999 hob das FA den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Zinsen aus der streitbefangenen Lebensversicherung gegenüber der Ehefrau des Kl. auf.
Gegenüber dem Kl. wies es dessen Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 16.06.2000 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kl. am 14. Juli 2000 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Er begehre, die Steuerpflicht auf die Jahre 1998 und 1999 zu beschränken. Das FA trete dem mit der Begründung entgegen, die Lebensversicherung diene darüber hinaus der Tilgung des Darlehens. In einem derartigen Fall komme eine partielle Steuerpflicht nicht in Betracht. Die Auffassung des FA sei aber nicht zutreffend. Wie das Tatbestandsmerkmal "der Tilgung eines Darlehens dienen" zu verstehen sei, sei im Gesetz selbst nicht ausdrücklich geregelt. Der Umstand, dass neben einer Darlehensschuld eine Lebensversicherung bestehe, bei der die Fälligkeiten den Einsatz der Lebensversicherung zur Tilgung möglich mache, dürfte für das Dienen nicht ausreichen. Auch der Gesetzgeber gehe, wie § 52 Abs. 24 Satz 3 EStG zeige, nicht von einer rein praktischen, sondern einer rechtlichen Verknüpfung aus. Eine rechtlich verbindliche Tilgungsvereinbarung zwischen dem Darlehensgeber und dem Kl. als Darlehensnehmer ergebe sich aus dem Darlehensvertrag vom 21./26.11.1998 und aus weiteren Vereinbarungen aber nicht.
Der Kl. beantragt, den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen vom 31. August 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.06.2000 zu ändern und lediglich für die Jahre 1998 und 1999 die Steuerpflicht von Zinsen aus der Lebensversicherung Nr. ... festzustellen.
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Nach § 9 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung -AO- (BStBl. I 1995, 3 = BGBl. I 1995, 3834) ist die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Versicherungsbeiträgen enthaltenen Sparanteilen durch das für den Versicherungsnehmer zuständige FA gesondert festzustellen. Grundsätzlich sind außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG steuerpflichtig. Sie sind jedoch gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG dann steuerfrei, wenn es sich - wie im Streitfall - um Zinsen aus einer Versicherung im Sinne von §§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2, 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG handelt. Jedoch bleibt die Steuerfreistellung der Zinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG ni...