Dienstleistungen sind
1. |
Übungen (§ 61), |
2. |
besondere Auslandsverwendungen (§ 62), |
3. |
Hilfeleistungen im Innern (§ 63), |
4. |
Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a),[1] [Bis 08.08.2019: und] |
5. |
[2]Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b) und |
6.[3] [Bis 08.08.2019: 5.] |
unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall. |
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