(1) Frei von Gebühren, Auslagen und ähnlichen Abgaben sind Geschäfte und Verhandlungen
1. |
zur Vorbereitung oder Durchführung von Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen, |
2. |
zur Durchführung von Erwerbsvorgängen nach § 77, |
3. |
zur Gründung oder Auflösung eines Unternehmens, dessen Geschäftszweck ausschließlich darauf gerichtet ist, als Sanierungs- oder Entwicklungsträger tätig zu werden, |
4. |
zur Gründung oder Auflösung von Zusammenschlüssen im Sinne des § 13 Abs. 4 sowie der §§ 14 und 60 oder zur Beteiligung an derartigen Zusammenschlüssen. |
(2) 1Die Abgabenfreiheit gilt nicht für die Kosten eines Rechtsstreits. 2Unberührt bleiben Regelungen nach landesrechtlichen Vorschriften.
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