(1) Frei von Gebühren, Auslagen und ähnlichen Abgaben sind Geschäfte und Verhandlungen

 

1.

zur Vorbereitung oder Durchführung von Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen,

 

2.

zur Durchführung von Erwerbsvorgängen nach § 77,

 

3.

zur Gründung oder Auflösung eines Unternehmens, dessen Geschäftszweck ausschließlich darauf gerichtet ist, als Sanierungs- oder Entwicklungsträger tätig zu werden,

 

4.

zur Gründung oder Auflösung von Zusammenschlüssen im Sinne des § 13 Abs. 4 sowie der §§ 14 und 60 oder zur Beteiligung an derartigen Zusammenschlüssen.

 

(2) 1Die Abgabenfreiheit gilt nicht für die Kosten eines Rechtsstreits. 2Unberührt bleiben Regelungen nach landesrechtlichen Vorschriften.

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