(1) In den Fällen des § 76 sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung anzuerkennen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde bescheinigt, daß diese Voraussetzungen vorliegen.

 

(2) Die Vorschriften der §§ 78 bis 82 sind nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde anerkennt, daß in den Fällen des

 

a)

§ 78 die Minderung des Mietertrags oder die Minderung der Ausnutzung des eigenbetrieblich genutzten Grundstücks durch Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen verursacht worden ist,

 

b)

§ 79 der Gewerbebetrieb im Sanierungsgebiet oder Entwicklungsbereich liegt,

 

c)

§ 80 die Kapitalgesellschaft nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich der Vorbereitung oder Durchführung von Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen dient,

 

d)

§ 82 die Übertragung der Wirtschaftsgüter zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen in § 82 bezeichneten Rechtsträger erfolgt ist.

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