(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie
1. |
eine Verhaftung, |
2. |
eine einstweilige Unterbringung oder |
3. |
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro |
betreffen.
(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.
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