Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine verfahrensrechtliche Bindung an Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides bei der Ermittlung der Einkunftsgrenze des § 5 EigZulG. Eigenheimzulage ab 1997
Leitsatz (redaktionell)
Die Ermittlung der Einkunftsgrenze des § 5 EigZulG erfolgt unabhängig vom im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte. Eine Bindung besteht jedoch hinsichtlich der im Bescheid ausgeübten steuerlichen Wahlrechte.
Normenkette
EigZulG § 5; EStG § 2 Abs. 3; FördG § 4
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, wie die Einkunftsgrenze nach § 5 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) zu ermitteln ist.
Der Kläger und seine Ehefrau werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Sie erwarben 1996 ein bebautes Grundstück, das sie in der Weise teilten, dass die Ehefrau die unteren Geschosse (80%) zu Eigentum erhielt und nach Umbau und Sanierung dem Kläger für den Betrieb seiner Arztpraxis vermietete, während der Kläger das Dachgeschoss (20%) erhielt, das er auf Grund eines in 1996 gestellten Bauantrags ausbaute und ab 1997 als Familienwohnung nutzte. Bei der Veranlagung zur ESt ergaben sich infolge der Geltendmachung von Sonderabschreibungen (Sonder-AfA) nach § 4 des Fördergebietsgesetzes (FördG) als Gesamtbetrag ihrer Einkünfte jeweils folgende Beträge:
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1996 235.702 DM, darin enthaltene Sonder-AfA |
137.837 DM |
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1997 231.093 DM, darin enthaltene Sonder-AfA (Anteil) |
240.000 DM |
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1998 205.418 DM, darin enthaltene Sonder-AfA (Rest) |
132.151 DM |
Auf Antrag des Klägers setzte das Finanzamt (FA) 1999 mit Bescheid vom 8. April 1999 die Eigenheimzulage für die Jahre 1997 – 2004 auf je 8.000 DM (5.000 DM Grundzulage + 3.000 DM Kinderzulage) fest.
Nach Durchführung einer Betriebsprüfung ergaben sich als Gesamtbetrag der Einkünfte folgende Beträge :
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1996 |
243.595 DM |
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1997 |
240.331 DM |
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1998 |
301.601 DM |
Die auf Grund der Betriebsprüfung ergangenen ESt-Bescheide wurden bestandskräftig.
Das Finanzamt vertrat nunmehr die Auffassung, dass die Einkunftsgrenze nach § 5 EigZulG überschritten sei, weil der Gesamtbetrag der Einkünfte im maßgeblichen Zeitraum 1996/97 483.926 DM betragen habe und setzte mit Bescheid vom 27. November 2000 die Eigenheimzulage für die Jahre 1997 – 2004 auf 0 DM fest. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 2001 zurück.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger weiterhin die Aufhebung des Änderungsbescheides vom 27. November 2000. Er trägt wie schon im Einspruchsverfahren unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 10. Februar 1998 (Bundessteuerblatt –BStBl –I,190, Tz 32 Abs. 1) und die im Kommentar von Wacker zum EigZulG (Rz 0.1 – 0.4 zu § 5 EigZulG) wiedergegebenen Gesetzesmaterialien vor, die Ermittlung der Einkunftsgrenze nach § 5 EigZulG sei unabhängig von den Veranlagungen zur ESt durchzuführen, da die ursprünglich vorgesehene Maßgeblichkeit der bei der Besteuerung zu Grunde gelegten Beträge nicht Gesetz geworden sei. Daher mache er – abweichend von der Veranlagung – von der ihm im Jahr 1997 insgesamt zustehenden Sonderabschreibung nach § 4 FördG zusätzlich zu den bisher berücksichtigten 240.000 DM auch den Restbetrag von 121.392 DM geltend. Dadurch verringere sich der Gesamtbetrag der Einkünfte in 1997 auf 118.939 DM und der maßgebliche Betrag für die Jahre 1996 und 1997 auf 362.534 DM, übersteige also nicht die Einkunftsgrenze von 480.000 DM.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 27. November 2000 und die Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 2001 aufzuheben und die Eigenheimzulage für 1997 – 2004 auf jeweils 8.000 DM festzusetzen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, es sei zwar richtig, dass die Einkünfte unabhängig vom Steuerfestsetzungsverfahren zu ermitteln seien. Dies schließe aber nicht das Recht ein, Gestaltungsmöglichkeiten unterschiedlich auszuüben. Die Kläger hätten ihr Wahlrecht hinsichtlich der Höhe der Inanspruchnahme von Sonder-AfA bei der Veranlagung für die Jahre 1997 und 1998 ausgeübt und könnten diese Wahl nach Bestandskraft der Bescheide nicht mehr verändern. Es komme hinzu, dass die Kläger die aus dem Jahr 1997 verbliebene Sonder-AfA in 1998 voll in Anspruch genommen hätten, so dass eine – zusätzliche – Berücksichtigung in 1997 schon aus diesem Grund ausgeschlossen sei.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt (§ 40 Abs. 2 FGO). Zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die Einkünfte des Klägers und seiner Ehefrau die Einkunftsgrenze nach § 5 EigZulG in der bis zum 31.12.1999 gültigen ...